08.08.2023

Zwangsmaßnahmen / Vollstreckung

  • Ersteller
    Diskussion
  • #392848 Antworten

    Anonym
    Gast

    Stadt Dortmund, Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde, K-Zei 542 051 842 C

    Guten Tag, mich irritiert dies am Schreiben (erhalten 13.07.2023):

    am Ende des Schreibens steht: “Bei diesen Forderungen handelt es sich um “privatrechtliche Forderungen”, die zur öffentlich-rechtlichen Beitreibung zugelassen sind”.

    FRAGE: WIE kann ein Bußgeld einer öffentlichen Behörde (Ordnungs-/Rechtsamt) eine “privatrechtliche Forderung sein”?? DA stimmt doch was nicht. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
    Freundl. Grüße
    Bernd Wohlgethan

  • Autor
    Antworten
  • #392858 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Sehr geehrter Herr Wohlgethan,

    Ich werde versuchen, Ihnen diese Frage wie ein Anwalt zu beantworten, leicht verständlich nach deutschem Recht. Bitte beachten Sie aber, dass dies keine Rechtsberatung darstellen kann und nur eine erste Orientierung bietet. Für eine verbindliche und individuelle Beratung empfehle ich Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, die Sie auf rechtsanwalt.com hier finden können: Telefonische Rechtsberatung

    Zunächst müssen wir den Sachverhalt analysieren. Sie haben offenbar ein Bußgeld von einer öffentlichen Behörde erhalten, das Sie nicht bezahlt haben. Die Stadtkasse Dortmund hat Ihnen nun ein Schreiben geschickt, in dem sie die Vollstreckung der Forderung ankündigt. Dabei bezeichnet sie die Forderung als “privatrechtliche Forderung”, die zur “öffentlich-rechtlichen Beitreibung” zugelassen ist.

    Das klingt zunächst widersprüchlich, denn normalerweise sind Bußgelder öffentlich-rechtliche Forderungen, die aus einem Verwaltungsakt (Bußgeldbescheid) resultieren. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Das bedeutet, dass die Behörde selbst die Vollstreckungsmaßnahmen durchführen oder anordnen kann, ohne dass sie vorher einen Titel bei einem Gericht erwirken muss.

    Allerdings gibt es in einigen Bundesländern die Möglichkeit, dass auch privatrechtliche Forderungen des Landes oder der Kommunen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, wenn dies durch eine Rechtsverordnung zugelassen ist. Das ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen der Fall, wo § 1 Abs. 2 VwVG NRW diese Ermächtigung enthält. Die privatrechtlichen Forderungen müssen dabei aus bestimmten Bereichen stammen, wie z.B. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder der Aufwendung öffentlicher Mittel für soziale Zwecke.

    Es kann also sein, dass Ihre Forderung aus einem solchen Bereich stammt und daher als privatrechtliche Forderung qualifiziert wird, die aber nach dem VwVG NRW vollstreckt werden darf. Das müssten Sie aber im Einzelfall prüfen lassen, indem Sie sich das Schreiben der Stadtkasse genauer ansehen und gegebenenfalls nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Forderung beruht.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung unberechtigt oder falsch berechnet ist, können Sie Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Das müssen Sie schriftlich oder zu Protokoll bei der Vollstreckungsbehörde tun. Die Vollstreckungsbehörde muss Sie darüber belehren, dass Sie dieses Recht haben. Wenn Sie Einwendungen erheben, muss die Vollstreckungsbehörde die Beitreibung einstellen und die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats Klage vor den ordentlichen Gerichten erhebt oder einen Mahnbescheid beantragt. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 4 VwVG NRW.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für weitere Fragen oder eine konkrete Rechtsberatung verweise ich Sie nochmals auf die Möglichkeit, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, die Sie auf rechtsanwalt.com hier finden können: Telefonische Rechtsberatung

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