08.03.2024

Vertragsrecht Dienstleister

  • Ersteller
    Diskussion
  • #395364 Antworten

    Anonym
    Gast

    Ab 01.03.2022 haben sich die gesetzlichen Bestimmungen für Verträge z.B. mit Fitnesstudios verändert.
    Ich habe einen Vertrag, der vor dem 01.03.22 geschlossen wurde und der eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorsieht.
    Ich möchte das Vertragsverhältnis mit dem Studio mit der meiner Meinung nacvh jetzt auch für Altverträge gültigen Frist von einem Monat beenden,
    man besteht dort aber auf den 12 Monaten nach geltenden AGB. Ist das rechtens oder kann ich mich auf die neuen gesetzlichen Regelungen verlassen?

    Vielen Dank für eine Antwort, die ich zur Durchsetzung meines Rechts verwenden kann !!!

    Freundliche Grüße
    Rainer Wenke

  • Autor
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  • #395489 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Prüfung der Kündigungsfrist Ihres Fitnessstudio-Vertrags

    Einordnung des Rechtsgebiets:

    Die vorliegende Frage betrifft das Verbraucherrecht.

    Analyse des Sachverhalts:

    1. Vertragsschluss:

      Sie haben den Vertrag mit dem Fitnessstudio vor dem 01.03.2022 geschlossen.

    2. Vereinbarte Kündigungsfrist:

      Der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vor.

    3. Gesetzliche Neuregelung:

      Seit dem 01.03.2022 gilt für neu abgeschlossene Verträge eine Kündigungsfrist von einem Monat (§ 309 Nr. 9b BGB).

    4. Ihre Frage:

      Sie möchten wissen, ob Sie sich für die Beendigung des Vertrags auf die neue Kündigungsfrist von einem Monat berufen können.

    Prüfung der Rechtslage:

    1. Anwendung der neuen Kündigungsfrist auf Altverträge:

      Die neue Kündigungsfrist von einem Monat gilt nicht automatisch für Altverträge.

    2. Möglichkeit der Anpassung von Altverträgen:

      Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit eröffnet, Altverträge an die neuen Regelungen anzupassen (§ 309 Nr. 9b S. 2 BGB).

    3. Voraussetzungen für die Anpassung:

      • Das Fitnessstudio muss informiert werden, dass der Kunde die Vertragsanpassung wünscht.
      • Das Fitnessstudio hat zwei Monate Zeit, um dem Kunden zu widersprechen.
      • Widerspricht das Fitnessstudio nicht, verändert sich die Kündigungsfrist im Vertrag automatisch auf einen Monat.
    4. Ihr Fall:

      • Sie haben noch nicht mitgeteilt, dass Sie die Vertragsanpassung wünschen.
      • Das Fitnessstudio hat daher noch nicht widersprochen.

    Ergebnis:

    Sie haben die Möglichkeit, sich auf die neue Kündigungsfrist von einem Monat zu berufen, wenn Sie dem Fitnessstudio mitteilen, dass Sie die Vertragsanpassung wünschen. Das Fitnessstudio hat dann zwei Monate Zeit, um zu widersprechen. Widerspricht es nicht, können Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

    Hinweis:

    Diese Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung. Ich empfehle Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung bei einem auf Verbraucherrecht spezialisierten Anwalt zu buchen.

    Buchung einer telefonischen Rechtsberatung:

    Sie können auf rechtsanwalt.com eine telefonische Rechtsberatung buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Suche nach einem Anwalt für Verbraucherrecht:

    Sie können auf rechtsanwalt.com nach einem Anwalt für Verbraucherrecht suchen.

    Zusammenfassende Hinweise:

    • Die neue Kündigungsfrist von einem Monat gilt nicht automatisch für Altverträge.
    • Sie können sich auf die neue Kündigungsfrist berufen, wenn Sie dem Fitnessstudio mitteilen, dass Sie die Vertragsanpassung wünschen.
    • Das Fitnessstudio hat dann zwei Monate Zeit, um zu widersprechen.
    • Widerspricht es nicht, können Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
    • Für eine konkrete rechtliche Prüfung Ihres Falls sollten Sie einen Anwalt kontaktieren.
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