Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur eine allgemeine Information auf Grundlage Ihrer Angaben. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falles sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Das passende Rechtsgebiet für Ihre Frage ist das Mietrecht. Sie können hier einen geeigneten Anwalt in Ihrer Nähe finden: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Mietrecht
Die Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages wegen Eigenbedarfs ist in §30 (2) MRG (Mietrechtsgesetz) geregelt. Danach kann der Vermieter einem Mieter kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt. Dabei muss er jedoch einige Voraussetzungen beachten:
– Der Vermieter muss den Eigenbedarf schriftlich beim zuständigen Bezirksgericht anmelden und glaubhaft machen, dass er oder seine Angehörigen die Wohnung dringend brauchen.
– Der Vermieter muss dem Mieter eine angemessene Ersatzwohnung beschaffen oder anbieten, es sei denn, es handelt sich um eine Eigentumswohnung nach Wohnungseigentumsbegründung.
– Der Vermieter muss dem Mieter eine angemessene Kündigungsfrist einräumen, die je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen drei Monaten und einem Jahr beträgt.
– Der Vermieter muss den Eigenbedarf tatsächlich verwirklichen und die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug des Mieters selbst oder durch seine Angehörigen beziehen.
Ob in Ihrem Fall ein berechtigter Grund für eine Eigenbedarfskündigung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann der Wunsch, eine Wohnung selbst zu bewohnen, einen dringenden Bedarf begründen, wenn der Vermieter keine andere angemessene Wohnung zur Verfügung hat oder diese nicht zumutbar ist. Dabei spielen unter anderem die Größe, die Lage, die Ausstattung und der Preis der Wohnung eine Rolle.
In Ihrem Fall könnte es also ein Argument für den Eigenbedarf sein, dass Ihr aktueller Mietvertrag nur noch bis April befristet ist und Sie danach keine andere Wohnung haben. Allerdings müssten Sie auch darlegen, warum Sie keine andere Wohnung finden oder mieten können oder warum diese für Sie nicht zumutbar sind. Außerdem müssten Sie beachten, dass Sie dem Mieter der gekauften Wohnung eine Ersatzwohnung beschaffen oder anbieten müssen, es sei denn, es handelt sich um eine Eigentumswohnung nach Wohnungseigentumsbegründung. Schließlich müssten Sie auch die Interessen des Mieters berücksichtigen, der möglicherweise schon lange in der Wohnung lebt und einen besonderen Schutz genießt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtlichen Fragen geben, die sich bei einer Eigenbedarfskündigung ergeben. Für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles empfehle ich Ihnen jedoch, sich an einen Rechtsanwalt für Mietrecht zu wenden, der Sie individuell beraten und vertreten kann.