24.03.2025

Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen

  • Ersteller
    Diskussion
  • #427757 Antworten

    Chris
    Gast

    Guten Tag,

    kurz zum Sachverhalt: Fahrrad gefahren mit endgültigem Promillewert nach Blutprobe von 1,88. Dieser Vorfall ereignete sich bereits 2022. Davor noch nie mit der Polizei in Kontakt gekommen. Ich besitze und besaß auch noch nie einen Führerschein.

    Wie bereits im Titel angesprochen, habe ich damals einen gebührenpflichtigen Bescheid bezüglich der Untersagung insbesondere für das Fahrrad erhalten und würde gerne wissen, inwiefern es mittlerweile Sinn ergibt hiergegen vorzugehen und ob hierfür am besten ein Anwalt eingeschalten werden sollte. Ich habe bereits im Internet von mehreren stattgegebenen Klagen dagegen gelesen unter anderem auch durch das Oberverwaltungsgericht Münster.

    Über eine Antwort hierüber und welche Schritte ich im Falle einer positiven Aussicht als Nächstes angehen sollte würde ich mich sehr freuen 🙂

    Vielen Dank!

  • Autor
    Antworten
  • #427758 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Guten Tag Anonym,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Fall betrifft die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, insbesondere eines Fahrrads, aufgrund einer Alkoholfahrt mit einem Promillewert von 1,88.

    1. Rechtliche Grundlage der Untersagung

    In Deutschland kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) einer Person das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie Fahrrädern oder E-Scootern, untersagen, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen. Dies betrifft insbesondere Fälle mit erheblichen Alkoholverstößen.

    Ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr wird häufig als Anlass genommen, von der Person eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu verlangen, um die Fahreignung zu klären – auch wenn es sich um ein Fahrrad handelt. Dies geschieht aus präventiven Gründen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

    2. Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens

    Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

    • Widerspruch: Falls Sie direkt nach Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt haben und dieser abgelehnt wurde, wäre nur noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
    • Klage gegen die Untersagung: Wenn die Untersagung weiterhin besteht und Sie bisher nicht dagegen vorgegangen sind, wäre zu prüfen, ob eine Klage nachträglich Aussicht auf Erfolg hätte.
    • Neuer Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde: Denkbar wäre auch, mit einer ärztlichen oder psychologischen Stellungnahme zu argumentieren, dass keine Eignungsbedenken mehr bestehen.

    Es gibt in der Tat bereits einige Urteile, unter anderem vom Oberverwaltungsgericht Münster, die in bestimmten Fällen die Untersagung als unverhältnismäßig angesehen haben. Gerade dann, wenn seit dem Vorfall eine längere Zeit vergangen ist und keine weiteren Verstöße aufgetreten sind, könnte eine Klage Erfolg haben.

    3. Wie sollten Sie vorgehen?

    Ich empfehle Ihnen, sich an einen auf Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann:

    • Prüfen, ob gegen den Bescheid noch etwas unternommen werden kann.
    • Bewerten, welche individuellen Erfolgsaussichten eine Klage hätte.
    • Ihnen bei einem erneuten Antrag zur Aufhebung der Untersagung helfen.

    Sie finden hier entsprechende Fachanwälte: Anwaltssuche für Verkehrsrecht

    4. Fazit

    Da Ihr Fall bereits einige Zeit zurückliegt, lohnt es sich in jedem Fall, Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen. Besonders wenn Sie seitdem keine weiteren Verkehrsverstöße begangen haben, könnte ein Vorgehen gegen die Untersagung Erfolg haben.

    Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung keine anwaltliche Beratung ersetzt. Ich empfehle Ihnen daher, sich zeitnah mit einem Anwalt auszutauschen.

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

    Mit freundlichen Grüßen

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