15.10.2023

Untermieter klaut

  • Ersteller
    Diskussion
  • #393864 Antworten

    Anonym
    Gast

    Ich habe mein WG Zimmer 3 Monate untervermietet.
    Er zahlt die Miete nicht pünktlich, erst wenn ich ihn darauf ansprechen.
    Er putzt nicht wenn er dran ist, was meine Mitbewohner*innen sehr ärgert.
    Aber das schlimmste: er klaut: er benutzt obwohl er weiß dass er das nicht darf Essen aus den Schränken, Hygieneartikel aus dem Bad.
    Jetzt ist meinem Mitbewohner aufgefallen dass er Alkohol aus seinem Zimmer und Pfandflaschen geklaut hat.
    Wie kann ich ihn rauswerfen ist meine Frage.
    Mit freundlichen Grüßen
    Marie Lütjen

  • Autor
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  • #393954 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Sehr geehrte Frau Lütjen,

    Ihre Frage betrifft das Rechtsgebiet des Mietrechts, insbesondere die Untervermietung von Wohnraum. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt, sondern lediglich um erste Hinweise. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falles empfehlen wir Ihnen eine telefonische Rechtsberatung, die Sie bei rechtsanwalt.com hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Um Ihre Frage beantworten zu können, müssen wir zunächst den Sachverhalt analysieren. Sie haben Ihr WG-Zimmer für drei Monate untervermietet. Wir gehen davon aus, dass Sie dafür die Erlaubnis Ihres Vermieters und Ihrer Mitbewohner*innen eingeholt haben. Andernfalls könnte es sich um eine unerlaubte Untervermietung handeln, die zu einer Abmahnung oder Kündigung des Mietverhältnisses führen kann (§§ 540, 553 BGB).

    Ihr Untermieter zahlt die Miete nicht pünktlich, putzt nicht und klaut Ihre Sachen und die Ihrer Mitbewohner*innen. Das sind Pflichtverletzungen, die eine fristlose Kündigung des Untermietverhältnisses rechtfertigen können (§ 543 Abs. 1 BGB). Allerdings müssen Sie Ihren Untermieter vorher abmahnen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen (§ 543 Abs. 3 BGB). Ignoriert er die Abmahnung oder verstreicht die Frist, können Sie ihm fristlos kündigen und ihn zur Räumung der Wohnung auffordern.

    Weigert er sich auszuziehen, müssen Sie ihn notfalls auf Räumung verklagen (§ 546 BGB). Das kann allerdings einige Zeit dauern und ist mit Kosten verbunden. Sie können auch versuchen, sich mit ihm gütlich zu einigen und ihm zum Beispiel eine Abfindung anbieten, wenn er freiwillig auszieht.

    Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Untermieter verursacht hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Dazu gehören zum Beispiel die ausstehende Miete, Reinigungskosten oder die Wiederbeschaffung gestohlener oder beschädigter Sachen. Allerdings müssen Sie den Schaden konkret nachweisen und beziffern können.

    Sie sollten auch Ihren Vermieter und Ihre Mitbewohner*innen über die Situation informieren und sich bei ihnen entschuldigen. Möglicherweise haben sie ebenfalls Ansprüche gegen den Untermieter oder gegen Sie als Hauptmieter*in.

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Vertretung benötigen, können Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Mietrecht wenden. Eine Auswahl von Anwälten und Anwältinnen in Ihrer Nähe finden Sie hier: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Mietrecht

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

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