Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage betrifft das Mietrecht und das Strafrecht. Sie möchten wissen, ob Ihr Mitbewohner und Vermieter, der ohne Ihre Erlaubnis Ihr Zimmer betritt, sich des Hausfriedensbruchs schuldig macht und ob Sie deshalb fristlos kündigen können.
Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand, der in § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Er schützt das Hausrecht einer Person oder eines Unternehmens, die selbst bestimmen können, wer das eigene Grundstück oder die eigenen Räume betreten darf.
Nach § 123 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
Ihr Zimmer ist eine Wohnung im Sinne des § 123 StGB, da es ein umschlossener und überdachter Raum ist, der Ihnen zur ständigen Benutzung dient. Ihr Mitbewohner und Vermieter hat kein Recht, Ihr Zimmer ohne Ihre Erlaubnis zu betreten, auch wenn er Pflanzen auf dem Balkon an Ihrem Zimmer hat. Er verletzt damit Ihr Hausrecht und dringt widerrechtlich in Ihre Wohnung ein.
Allerdings ist der Hausfriedensbruch nur auf Antrag verfolgbar, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 123 Abs. 2 StGB). Das bedeutet, dass Sie Ihren Mitbewohner und Vermieter bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzeigen müssen, damit er strafrechtlich belangt werden kann.
Fristlose Kündigung nach § 543 BGB
Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist in § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach kann jeder Vertragsteil das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Mieter kann eine schwerwiegende Verletzung des Hausrechts durch den Vermieter sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter ohne Erlaubnis oder Notfall die Wohnung des Mieters betritt oder betreten lässt und dadurch dessen Privatsphäre stört. Dabei kommt es auf die Häufigkeit und Intensität der Störung an.
In Ihrem Fall könnte ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen, wenn Ihr Mitbewohner und Vermieter trotz Ihrer Aufforderung weiterhin Ihr Zimmer ohne Ihre Erlaubnis betritt und dabei Dreck und Erde hinterlässt. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Wohnqualität dar und verletzt Ihr Persönlichkeitsrecht. Sie sollten jedoch vor einer fristlosen Kündigung Ihren Mitbewohner und Vermieter schriftlich abmahnen und ihm eine Frist setzen, um sein Verhalten zu ändern. Nur wenn er sich nicht daran hält, können Sie fristlos kündigen.
Keine Rechtsberatung
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur eine erste Orientierung auf Grundlage Ihrer Angaben. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihres Falles sollten Sie sich an einen Anwalt für Mietrecht wenden. Diesen können Sie hier finden: Anwalt für Mietrecht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.