02.03.2024

Übernahme der Kosten den Nottransports in der Schweiz ohne Auslandsversicherung (feststellung der höhe)

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    Diskussion
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    Anonym
    Gast

    Ich bin Ende Januar in der Schweiz beim Rodeln verunglückt. Die Krankenkasse bat mich in einem Schreiben die Rechtlage auszuwählen nach der die Erstattung ablaufen soll. Die waren und sind mir nicht bekannt.
    Darum bat ich um eine Evaluierung der jeweiligen Höhen der Erstattungsbeträge. Die wurde mich nicht gewährt ohne mich mit einem direkt damit verbundenen Abschlag einverstanden zu erklären.
    Ohne exakte Beträge zu kennen ist mir keine sinnvolle Entscheidung möglich. Angaben in Prozent würden mir ausreichen (Bsp. DE bis 10% der kosten aber max 10 €)
    Noch ist der Fall in Bearbeitung.
    Bei meinem ersten Telefonat wurde mir zugesagt, dass wenn ich im Vordruck beide möglichen Optionen ankreuzen würde mir eine Beratung zu Teil werden würde.
    Bei meinem Telefonat heute wurde mir gesagt, dass bei einer nicht eindeutigen Auswahl automatisch nach ausländischem Recht berechnet und erstattet werden würde. Das steht in direktem Gegensatz zu der Aussage im ersten Telefonat.

    MFG Ottenweß

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  • #395495 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Krankenkassen-Erstattung bei Unfall im Ausland

    Einordnung des Falls:

    Die von Ihnen geschilderte Frage fällt in das Rechtsgebiet des Sozialversicherungsrechts.

    Analyse des Sachverhalts:

    1. Anwendbares Recht:

      Bei einem Unfall im Ausland kommt es darauf an, welches Recht auf die Krankenkassen-Erstattung anwendbar ist. In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat.

      Einschlägige Gesetze:

      • Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004: Anwendbares Recht auf die Krankenversicherung
    2. Wahl des Rechts durch die Krankenkasse:

      Die Krankenkasse kann Ihnen die Wahl des Rechts zwischen dem Recht des Unfallortes und dem deutschen Recht anbieten.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 13 Abs. 3 SGB V: Wahl des Rechts bei Auslandstatbeständen
    3. Informationspflicht der Krankenkasse:

      Die Krankenkasse ist verpflichtet, Sie über die Höhe der Erstattungsbeträge nach den verschiedenen Rechtsordnungen zu informieren.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 13 Abs. 4 SGB V: Informationspflicht der Krankenkasse
    4. Beratungsanspruch:

      Sie haben Anspruch auf eine Beratung durch die Krankenkasse zu den verschiedenen Rechtsordnungen und den damit verbundenen Erstattungsbeträgen.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 14 SGB V: Beratung durch die Krankenkasse

    Empfehlung:

    Ich empfehle Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung mit einem Anwalt für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen. Die telefonische Rechtsberatung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Fall mit einem Anwalt zu besprechen und die rechtlichen Schritte zu besprechen.

    Buchung einer telefonischen Rechtsberatung:

    Sie können eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Suche nach einem Anwalt für Sozialrecht:

    Sie können auf rechtsanwalt.com nach einem Anwalt für Sozialrecht in Ihrer Nähe suchen.

    Hinweis:

    Diese Angaben dienen lediglich der ersten Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um Ihre Rechte zu wahren.

    Zusätzliche Hinweise:

    • Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse nach den Erstattungsbeträgen nach den verschiedenen Rechtsordnungen erkundigen.
    • Sie können auch einen unabhängigen Versicherungsberater um Rat fragen.

    Weitere Informationen:

    • Sozialgesetzbuch V
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