23.07.2023

Toilette nur eingeschränkt nutzbar (Beinraum) – Vermieter zum Umbau verpflichtet

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    Anonym
    Gast

    Meine Frage zum Thema Mietrecht:

    Ich wohne seit gut einem Jahr in einer Wohnung mit einem sehr kleinen „Schlauch“-Badezimmer. Beim Eintritt in das Badezimmer steht direkt die Toilette – quer im Raum. Dahinter folgen Waschbecken und Dusche. Die Toilette ist nicht angeschrägt, sondern steht senkrecht zur Wand: der Freiraum davor beschränkt sich auf 20/21cm was sowohl das Eintreten in das Bad erschwert also auch die Nutzung dessen. Mit 1,80m Größe kann ich nicht auf der Toilette gerade sitzen, auch kleinere Gäste vermögen dies nicht / kaum. Die einzige Möglichkeit der Nutzung besteht, in dem man sich schräg drauf setzt, was alle körperlichen Toiletten-Notwendigkeiten erschwert und einschränkt. Eine normale Nutzung ist nicht möglich. Der Hausmeister hat bereits das Problem gesichtet und es war eine Firma da zum Schrägstellen der Toilette – dies ist jedoch nicht möglich, ohne das Bad komplett umzubauen (Toilette vor die Dusche, Waschbecken in den Eingang), der Auftrag wurde also abgebrochen. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Ist der Vermieter verpflichtet mir ein Bad mit genügend Beinraum zur Benutzung der Toilette zur Verfügung zu stellen? Auch der Bewegungsraum vor dem Waschbecken ist stark eingeschränkt. Alle meine eigenen Recherchen finden zu diesem konkreten Problem nichts. 

    Vielen Dank und herzliche Grüße! 

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    Christian R.
    Moderator

    Um die Fragen zu beantworten, muss man zunächst den Sachverhalt prüfen. Dabei geht es darum, die relevanten Tatsachen festzustellen und zu bewerten.

    Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Mieter wohnt seit einem Jahr in einer Wohnung mit einem sehr kleinen Badezimmer, in dem die Toilette quer im Raum steht und nur 20/21 cm Freiraum davor hat. Dies erschwert die Nutzung der Toilette erheblich, da der Mieter und seine Gäste nicht gerade sitzen können. Eine Schrägstellung der Toilette ist nicht möglich, ohne das Bad komplett umzubauen. Der Mieter möchte wissen, ob der Vermieter verpflichtet ist, ihm ein Bad mit genügend Beinraum zur Verfügung zu stellen.

    Die rechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob das Badezimmer einen Mangel der Mietsache darstellt. Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist (§ 536 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es auf den Zustand der Mietsache bei Vertragsabschluss an. Wenn der Mieter das Badezimmer bei Vertragsabschluss kannte oder hätte kennen müssen, kann er sich nicht auf einen Mangel berufen (§ 536b BGB). Wenn er das Badezimmer nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen, muss er prüfen, ob das Badezimmer den üblichen Anforderungen an eine Wohnraumtoilette entspricht. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, die von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der Größe des Badezimmers, der Bauweise der Toilette, dem Alter und dem Zustand der Mietsache, dem Mietpreis und dem allgemeinen Wohnstandard.

    Wenn das Badezimmer einen Mangel darstellt, hat der Mieter verschiedene Rechte gegenüber dem Vermieter. Er kann die Mängelbeseitigung verlangen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), die Miete mindern (§ 536 Abs. 1 BGB), Schadensersatz verlangen (§ 536a BGB) oder unter Umständen den Mietvertrag kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Allerdings muss er den Vermieter zuvor über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen (§ 536c BGB). Außerdem muss er beachten, dass er nicht zur Selbstvornahme berechtigt ist, d.h. er darf nicht eigenmächtig das Bad umbauen oder eine andere Toilette einbauen lassen (§ 536a Abs. 2 BGB).

    Um eine konkrete Einschätzung seiner Rechtslage zu erhalten, empfiehlt es sich, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, die man auf rechtsanwalt.com hier buchen kann: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Dort kann man mit einem qualifizierten Anwalt sprechen, der die individuellen Umstände des Falles berücksichtigt und eine rechtssichere Empfehlung gibt.

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