29.02.2024

Taxi und Mietwagen Genehmigung, wie ist die Haftung geregelt?

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  • #395292 Antworten

    Ahsal101
    Gast

    Hallo zusammen, ich besitze die fachliche Eignung für das Taxi- und Mietwagengewerbe und plane zusammen mit einem Geschäftspartner, der als zukünftiger Geschäftsführer fungieren wird, ein Unternehmen (GmbH) in diesem Bereich zu gründen. Da er nicht über die notwendige Fachkunde verfügt, möchten wir (vorrübergehend, bis er die Fachkunde erwerbt) folgendes Modell umsetzen: Ich trete als Gesellschafter mit einem geringen Anteil (< 10%) und fachkundiger Betriebsleiter ein, während er die Geschäftsführung übernimmt mit einem Antei von ca 90%.

    Können wir unter diesen Umständen die erforderliche Genehmigung erhalten? Welche vertraglichen Vereinbarungen sind notwendig und wie kann ich mich vor Haftungsansprüchen Dritter schützen? Sind z. b. vertragliche Vereinbarungen betrifflich Haftung zulässig? Hafte ich dann nur in höhe meines Anteils?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

  • Autor
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  • #395500 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Gründung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens mit fachkundigem Betriebsleiter

    Einordnung des Falls:

    Die von Ihnen geschilderte Frage fällt in das Rechtsgebiet des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des Gesellschaftsrechts.

    Analyse des Sachverhalts:

    1. Erforderliche Genehmigungen:

      Für den Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens benötigen Sie eine Genehmigung nach dem PBefG.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 2 PBefG: Erforderliche Genehmigungen
    2. Fachkunde:

      Der Inhaber der Genehmigung muss die erforderliche Fachkunde besitzen. Diese kann durch eine Prüfung oder durch eine mehrjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 3 PBefG: Fachkunde
    3. Gesellschaftsvertrag:

      Die Gründung der GmbH muss in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

      Einschlägige Gesetze:

      • GmbHG: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    4. Haftung:

      Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH grundsätzlich in Höhe ihrer Einlage.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 13 GmbHG: Haftung der Gesellschafter

    Empfehlung:

    Ich empfehle Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung mit einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Gesellschaftsrecht in Anspruch zu nehmen. Die telefonische Rechtsberatung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Fall mit einem Anwalt zu besprechen und die rechtlichen Schritte zu besprechen.

    Buchung einer telefonischen Rechtsberatung:

    Sie können eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Suche nach einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Gesellschaftsrecht:

    Sie können auf rechtsanwalt.com nach einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Gesellschaftsrecht in Ihrer Nähe suchen

    Hinweis:

    Diese Angaben dienen lediglich der ersten Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um Ihre Rechte zu wahren.

    Zusätzliche Hinweise:

    • Sie können sich bei der zuständigen Behörde informieren, welche Genehmigungen Sie für den Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens benötigen.
    • Sie können auch einen Anwalt um Rat fragen, wie Sie sich vor Haftungsansprüchen Dritter schützen können.

    Zu Ihrer Frage:

    Ja, es ist möglich, ein Taxi- und Mietwagenunternehmen mit einem fachkundigen Betriebsleiter zu gründen, der nicht Gesellschafter ist. In diesem Fall muss der Gesellschafter mit der Fachkunde die Aufgaben des Betriebsleiters übernehmen.

    Vertragliche Vereinbarungen:

    Es ist wichtig, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern klar und deutlich zu regeln. Dazu gehören insbesondere die folgenden Punkte:

    • Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gesellschafter
    • Gewinn- und Verlustverteilung
    • Haftungsregelungen
    • Kündigungsbedingungen

    Haftung:

    Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH grundsätzlich in Höhe ihrer Einlage. Es ist jedoch möglich, die Haftung durch vertragliche Vereinbarungen zu beschränken.

    Hinweis:

    Die obigen Ausführungen sind lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Bitte lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um Ihre Rechte zu wahren.

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