Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
um Ihre Frage zu beantworten, müssen wir zunächst den Sachverhalt analysieren. Sie haben einen Akku-Staubsauger der Marke “Samsung” bei Saturn/Solingen gekauft, der innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zweimal den gleichen Defekt aufwies. Sie haben das Gerät jeweils zur Reparatur an Saturn zurückgegeben, wo es Ihnen nach der ersten Reparatur wieder ausgehändigt wurde. Die zweite Reparatur ist noch nicht abgeschlossen.
Nach § 437 BGB haben Sie als Käufer bei einem Sachmangel verschiedene Rechte, unter anderem das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 440 BGB) und das Recht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB). Die Nacherfüllung kann entweder durch Nachbesserung (Reparatur) oder durch Nachlieferung (Ersatzlieferung) erfolgen. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Nach § 440 Satz 1 BGB können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn er die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder verzögert, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder wenn sie Ihnen unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann sich aus der Art des Mangels, aus dem Verhalten des Verkäufers oder aus sonstigen Umständen ergeben.
Nach § 440 Satz 2 BGB gilt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nach zwei erfolglosen Reparaturen vom Vertrag zurücktreten können, es sei denn, es gibt besondere Gründe, die eine weitere Nachbesserung rechtfertigen.
In Ihrem Fall liegt ein Sachmangel vor, da der Akku-Staubsauger nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Sie haben das Recht auf Nacherfüllung gewählt und das Gerät zur Reparatur an Saturn zurückgegeben. Die erste Reparatur war offensichtlich erfolglos, da der gleiche Defekt erneut auftrat. Die zweite Reparatur ist noch nicht abgeschlossen, aber Sie können bereits jetzt davon ausgehen, dass sie ebenfalls erfolglos sein wird, da es sich um denselben Mangel handelt. Es gibt keine besonderen Gründe, die eine weitere Nachbesserung rechtfertigen würden. Daher können Sie nach § 440 Satz 2 BGB vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Die Aussage von Saturn, dass der Hersteller nur nach dreimaliger Reparatur eine Rückerstattung prüfe, ist rechtlich irrelevant. Ihr Vertragspartner ist Saturn, nicht Samsung, und Sie haben Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber Saturn geltend zu machen. Saturn kann sich nicht auf die Garantiebedingungen von Samsung berufen, um Ihre gesetzlichen Ansprüche zu beschränken.
Ich empfehle Ihnen daher, Saturn schriftlich mitzuteilen, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern wollen und dass Sie die Rückzahlung des Kaufpreises bzw. des Minderungsbetrags sowie die Herausgabe des Geräts verlangen. Setzen Sie Saturn eine angemessene Frist zur Erfüllung Ihrer Ansprüche und kündigen Sie an, dass Sie andernfalls rechtliche Schritte einleiten werden.
Um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen, kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann Ihnen auch bei der Berechnung des Minderungsbetrags oder der Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen helfen. Sie können eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ersteinschätzung weiterhelfen. Bitte beachten Sie, dass dies keine verbindliche Rechtsberatung darstellt und dass eine abschließende Beurteilung Ihres Falls nur nach einer umfassenden Prüfung aller relevanten Umstände möglich ist.