Bevor ich auf die Fragen eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche und individuelle Einschätzung Ihres Falles empfehle ich Ihnen eine telefonische Rechtsberatung, die Sie bei rechtsanwalt.com hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Dort können Sie auch passende Anwältinnen und Anwälte für Ihr Rechtsgebiet, in diesem Fall Arbeitsrecht, auswählen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Arbeitsrecht.
Nun zu den Fragen:
1. Muss ich die Fortbildungskosten zurückzahlen, wenn es keine Rückzahlungsklausel oder Rückzahlungsvereinbarung gibt?
Nein, grundsätzlich müssen Sie die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen, wenn keine Rückzahlungsklausel oder Rückzahlungsvereinbarung vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschiedem. Der Arbeitgeber kann eine Rückzahlung nur verlangen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat und die Fortbildung überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
2. Ist die Teilnahme an der Fortbildung eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag?
Nein, die Teilnahme an der Fortbildung ist keine Verpflichtung aus der Stellenausschreibung. Die Stellenausschreibung ist kein Vertragsbestandteil, sondern lediglich eine unverbindliche Information über die Anforderungen und Erwartungen des Arbeitgebers. Die Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls aus dem Tarifvertrag. Ist dort nichts zur Weiterbildung geregelt, kann der Arbeitgeber im Nachhinein keine Rückzahlung verlangen.
3. Hat mein Vorgesetzter der Weiterbildung zugestimmt?
Das hängt davon ab, wie Sie die Zustimmung Ihres Vorgesetzten nachweisen können. Wenn Sie zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung oder Zeugen für Ihre Aussage haben, können Sie glaubhaft machen, dass Ihr Vorgesetzter die Weiterbildung genehmigt hat. Bestreitet er dies, muss er beweisen, dass er die Fortbildung nicht genehmigt hat. Dies könnte zum Beispiel durch eine Dienstanweisung oder eine E-Mail geschehen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einige erste Hinweise geben. Für eine ausführliche Beratung empfehle ich Ihnen jedoch, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihren Fall prüft und Ihnen Ihre Rechte und Pflichten erläutert.