12.01.2025

Richter will mich anzeigen

  • Ersteller
    Diskussion
  • #426763 Antworten

    Anonym
    Gast

    Hallo, ich hatte Kontakt zu einem Mann der vom Beruf Richter ist. Ich hatte immer mal wieder Kontakt zu ihm (über Whatsapp), da wir füreinander Interesse gehegt haben und uns auf romantischer Ebene kennenlernen wollten. Wir hatten uns ursprünglich auf einer Datingapp kennengelernt. Ich habe ihn allerdings immer wieder blockiert, da er oft anfing sexuelle Nachrichten zu verfassen und ich mir nichts romantisches mehr vorstellen konnte. Jetzt hat er mir angedroht mich dafür anzuzeigen. Muss ich mir hier Sorgen machen? Zumal er vom Beruf Richter ist? Gäbe es hier einen tatkräftigen Anzeigegrund?

  • Autor
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  • #427339 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Es ist verständlich, dass diese Situation besorgniserregend für Sie ist, aber es gibt aus rechtlicher Sicht in der Regel keinen Grund zur Sorge, dass er Sie erfolgreich anzeigen kann, solange keine strafrechtlich relevanten Handlungen von Ihnen begangen wurden.

    Rechtliche Bewertung:

    1. Blockieren von Kontakten: Sie haben jederzeit das Recht, Personen in sozialen Netzwerken oder Messengern zu blockieren. Dies stellt keinen Straftatbestand dar. Wenn jemand gegen Ihren Willen weiterhin in Kontakt tritt oder Sie belästigt, können Sie sich wehren.

    2. Sexuelle Nachrichten: Wenn die Nachrichten von ihm anstößig oder unangemessen waren, könnte das möglicherweise unter sexuelle Belästigung fallen, insbesondere wenn Sie dies nicht gewünscht haben. Sexuelle Belästigung ist gemäß § 184i StGB strafbar, wenn sie wiederholt und ohne Einwilligung erfolgt.

    3. Bedrohung mit Anzeige: Die Drohung, Sie anzuzeigen, könnte im schlimmsten Fall eine Einschüchterung darstellen, was ebenfalls problematisch sein könnte, aber für sich genommen keine strafbare Handlung ist, wenn sie nicht mit einer konkreten, rechtlich relevanten Straftat verknüpft ist. Wenn er Ihnen jedoch unberechtigt mit rechtlichen Konsequenzen droht, können Sie dies als Nötigung (§ 240 StGB) interpretieren, wenn die Drohung mit einem unangemessenen Zwang verbunden ist.

    Was Sie tun können:

    • Kommunikation beenden: Sie haben das Recht, den Kontakt zu beenden und, wenn nötig, auch rechtliche Schritte einzuleiten.
    • Drohungen ignorieren: Wenn er weiterhin mit der Anzeige droht und Sie sich dadurch belästigt fühlen, könnten Sie dies zur Anzeige bringen (z. B. wegen Nötigung).
    • Beweise sichern: Bewahren Sie alle Nachrichten und Beweise für eine mögliche spätere rechtliche Auseinandersetzung auf.

    Fazit:

    Die Drohung mit einer Anzeige stellt in der Regel keinen Grund zur Sorge dar, solange keine strafrechtlich relevanten Handlungen Ihrerseits vorliegen. Es gibt keinen erkennbaren tatkräftigen Anzeigegrund gegen Sie, basierend auf den von Ihnen beschriebenen Umständen. Falls er weiterhin belästigend wirkt oder weitere Drohungen ausspricht, könnten Sie dies rechtlich untersuchen lassen. Es wäre ratsam, in diesem Fall einen Anwalt für eine genauere Einschätzung der Situation zu Rate zu ziehen.

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