Die folgenden Ausführungen sind keine Rechtsberatung, sondern sollen nur erste Anhaltspunkte für eine rechtliche Einschätzung bieten. Für eine verbindliche Rechtsberatung empfehlen wir Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com zu buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Der Sachverhalt wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die sich vor allem im Bereich des Erbrechts und des Mietrechts bewegen. Wir werden diese Schritt für Schritt analysieren und die einschlägigen Gesetze nennen und verlinken.
1. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft (EG)
Eine EG entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Nachlass erben. Die EG ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, dass die Miterben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen können. Kein Miterbe kann einzelne Nachlassgegenstände für sich beanspruchen oder darüber verfügen. Die EG kann nur durch Auseinandersetzung aufgelöst werden, also durch eine Vereinbarung der Miterben über die Verteilung des Nachlasses oder durch eine gerichtliche Teilung. Solange die EG besteht, haben die Miterben ein gemeinsames Verwaltungs- und Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen. Das bedeutet, dass sie gemeinsam entscheiden müssen, wie der Nachlass verwaltet und genutzt wird. Wenn ein Miterbe allein über einen Nachlassgegenstand verfügt oder ihn nutzt, ohne die Zustimmung der anderen Miterben zu haben, kann er dafür haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Immobilien, die zum Nachlass gehören.
Die Rechtsgrundlagen für die EG finden sich in den §§ 2032 ff. BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2032.html
2. Die Nutzung der Immobilie durch den Miterben F
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Miterbe F im Februar 2020 mit Polizeigewalt in das leerstehende Haus eingezogen ist, das zur EG gehört. Dies stellt einen Verstoß gegen das gemeinsame Nutzungsrecht der EG dar, da die anderen Miterben G und H offensichtlich nicht zugestimmt haben. Der Miterbe F hat damit seine Pflichten als Miterbe verletzt und kann von den anderen Miterben auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Schadensersatz kann auch ein Nutzungsentgelt umfassen, das dem Wert der Immobilie entspricht.
Die Rechtsgrundlagen für die Haftung des Miterben F finden sich in den §§ 2038 Abs. 1 Satz 2, 2040 Abs. 1 Satz 1 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2038.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2040.html
3. Die Zwangsversteigerung der Immobilie
Aus dem Sachverhalt geht weiter hervor, dass das Haus im Februar 2023 zwangsversteigert werden soll. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger der EG oder eines Miterben einen Vollstreckungstitel gegen die EG oder den Miterben erwirkt hat und diesen durch die Versteigerung der Immobilie realisieren will. Die Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) abläuft. Dabei wird die Immobilie öffentlich meistbietend verkauft und der Erlös an den Gläubiger ausgezahlt. Die Miterben haben dabei grundsätzlich ein Vorkaufsrecht, das heißt, sie können die Immobilie zum Meistgebot erwerben, wenn sie dies innerhalb einer bestimmten Frist erklären.
Die Rechtsgrundlagen für die Zwangsversteigerung finden sich in den §§ 864 ff. ZPO: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__864.html
4. Die Rolle des Rechtsanwalts (RA)
Aus dem Sachverhalt geht schließlich hervor, dass der RA für die klagende Miterbin H gehandelt hat und einen Vergleich mit dem Miterben F geschlossen hat, nach dem H insgesamt 600 € bezahlen muss, obwohl F an die EG 18.000 € bezahlt hat. Der RA argumentiert, dass die Richterin die Klage abweisen wollte, weil er eine falsche Information gegeben hat, nach der F bereits Bewohner war. Dies wirft die Frage auf, ob der RA seine Pflichten als Anwalt verletzt hat und ob H ihn dafür haftbar machen kann.
Der RA ist ein unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Er hat die Interessen seines Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er hat dabei die anwaltlichen Berufsregeln zu beachten, die sich aus dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben. Zu seinen Pflichten gehören unter anderem die Verschwiegenheitspflicht, die Sorgfaltspflicht, die Informationspflicht und die Treuepflicht gegenüber seinem Mandanten. Wenn der RA diese Pflichten verletzt und seinem Mandanten dadurch ein Schaden entsteht, kann er dafür haftbar gemacht werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Haftung des RA finden sich in den §§ 43a Abs. 4, 51 BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__51.html
5. Die Empfehlung einer telefonischen Rechtsberatung
Wie aus den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich ist, handelt es sich um einen komplexen Sachverhalt, der eine eingehende rechtliche Prüfung erfordert. Eine telefonische Rechtsberatung kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte und Ansprüche zu klären und eine geeignete Strategie zu entwickeln. Sie können eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Da sich der Sachverhalt vor allem im Bereich des Erbrechts und des Mietrechts bewegt, empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu wählen, der sich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert hat. Sie können passende Anwälte auf rechtsanwalt.com finden, indem Sie folgenden Link verwenden und das Wort „Arbeitsrecht“ durch das entsprechende Rechtsgebiet ersetzen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Arbeitsrecht