Bevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine rechtliche Beratung ist, sondern lediglich erste Hinweise bieten soll. Um eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls zu erhalten, empfehle ich Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Diese können Sie auf rechtsanwalt.com finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Die Frage betrifft das Mietrecht. Finden Sie hier Anwälte für Mietrecht.
Die Frage betrifft die Abgabe des Schlüssels beim Auszug aus einer Wohngemeinschaft. Die Mitbewohnerin, die in die USA ausgewandert ist, möchte den Schlüssel per Post an den Vermieter schicken. Der Vermieter verlangt von allen Bewohnerinnen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, um im Falle eines verlorenen Schlüssels abgesichert zu sein.
Bevor wir jedoch diese Frage beantworten können, müssen wir klären, welche Pflichten die Mieterinnen bei Auszug haben. Laut § 546 Abs. 1 BGB müssen die Mieterinnen die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben. Sie müssen dem Vermieter alle Schlüssel übergeben. Wenn Sie es versäumen, können Sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden, wenn der Vermieter dadurch einen Nachteil erleidet. Der Vermieter kann die Kosten für den Austausch der Schließanlage verlangen, wenn er befürchtet, dass der Schlüssel in falsche Hände geraten ist.
Der Vermieter muss auch darauf achten, dass er die Mieterinnen nicht unangemessen benachteiligt. Er sollte keine Haftpflichtversicherung ohne konkreten Anlass verlangen. Zuerst muss er abwarten, ob der Schlüssel wirklich verloren geht oder nicht. Wenn der Schlüssel per Post verschickt wird, sollte die Mitbewohnerin eine Sendungsverfolgung nutzen und dem Vermieter den Versand mitteilen. Wenn der Vermieter den Schlüssel rechtzeitig erhält, gilt der Vorgang als abgeschlossen. Wenn der Schlüssel nicht rechtzeitig beim Vermieter eingeht, muss dieser einen Schaden nachweisen können und dessen Höhe angeben.
Zusammenfassend müssen Mieterinnen beim Auszug alle Schlüssel an den Vermieter zurückgeben. Der Vermieter kann jedoch nicht pauschal verlangen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abschließen. Er muss den jeweiligen Fall prüfen und den entstandenen Schaden belegen können.