07.09.2023

Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

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    xo
    Gast

    Hallo zusammen,

    vor ein paar Wochen hatte ich folgenden Brief bei mir im Briefkasten:

    https://i.imgur.com/3p7qQwg.jpeg

    Kurzum meine Kreisverwaltung sagt ich hätte mich trotz positivem Schnelltest mit Freunden getroffen.

    Die Geschichte hat sich wie folgt abgespielt. Ich hab mich am besagten Tag mit Freunden in der Innenstadt getroffen, allerdings hatte ich zu dem Zeitpunkt noch keinen positiven Test.
    Ich war schon zweimal gempft. Die zweite Impfung war zwei Tage vorher. Da wir nicht wirklich wussten wie die aktuellen Regeln sind wenn man Kneipen usw betritt haben wir in einem der zahlreichen Teststationen die in der Innenstadt standen einen Test gemacht. Sozusagen als Eintrittskarte.

    Da wir an dem Abend allerdings nur draußen gesessen waren habe ich diesen Test nie gebraucht, also das Testergebnis nie abgerufen. Das Ergebnis haben wir eh nur auf die E-Mail geschickt bekommen.

    Somit bin ich natürlich komplett aus den Wolken gefallen als sich sich Montags drauf das Gesundheitsamt gemeldet hat und die Daten von Leuten wollte mit denen ich Kontakt hatte.

    Habe dem Mitarbeiter dann ehrlich erklärt wie die Lage ist (Im Endeffekt wohl ein riesiger Fehler).
    Auf meine Nachfrage ob ich nun in Schwierigkeiten komme meinte er es sei kein Problem.

    Wie auch immer, ich habe am nächsten Tag (20.7.) dann direkt einen PCR Test beim Hausarzt gemacht, der negativ war. Mein Hausarzt meinte dann auch das der Schnelltest wohl wegen der Impfung noch positiv war.

    So und jetzt, 2 Jahre danach flattert mir die Ordnungswidrigkeit ins Haus.

    Da mein Cousin Anwalt ist habe ich ihn natürlich gleich um Rat gebeten. Der hat mir dann eine Stellungnahme aufgesetzt in der er zunächst um Überprüfung der Verfolgungsverjährung bittet. Zudem beschreibt er die Situation wie ich oben (das ich schon zwei Mal geimpft war und der PCR Test negativ war usw). und regt an das Verfahren einzustellen.

    Habe das Ganze dann per E-Mail zur Kreisverwaltung geschickt und letzte Woche kam nun die Antwort:

    “Zunächst teile ich Ihnen mit, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
    Bei einem Höchstbetrag der Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro (§ 73 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 24 IfSG)
    beträgt die reguläre Verjährungsfrist drei Jahre (§ 31 Absatz 2 Nummer 1 OWiG).

    Mit E-Mail vom Testzentrum haben Sie die Mitteilung eines positiven PoC-Testergebnisses (Schnelltest) erhalten und waren daher verpflichtet, sich als positiv getestete Person unmittelbar in Quarantäne zu begeben. Wenn Sie die Bereitschaft zur Testung eingegangen sind, musste auch die Verantwortung übernommen werden, das Ergebnis unverzüglich abzurufen. Sie haben das Ergebnis scheinbar bewusst nicht abgerufen, weil Sie sich im Freien aufgehalten haben sollen. Dies geht meines Erachtens über den Tatbestand der Fahrlässigkeit hinaus.

    Laut Gesundheitsamt haben Sie sich zudem erst am 22.07.2021 einer PCR-Testung unterzogen.
    Dass dieser Test sechs Tage später (!) negativ ausfiel, bedeutet logischerweise nicht,
    dass das positive Ergebnis des Schnelltests vom 16.07.2021 automatisch falsch war.

    Es bleibt daher bei der Tatsache, dass ein Verstoß gegen die Absonderungsverordnung vorlag.”

    Dann bin ich natürlich wieder komplett aus den Wolken gefallen. 25000 Euro Bußgeld?
    Soviel kann ich niemals zahlen. Ich bin Student und halte mich mit Minijobs über Wasser.
    Zudem verstehe ich nicht warum die Angestellte sagt ich habe erst am 22.7. einen PCR Test gemacht?!

    Mein Anwalt meinte dann aber direkt dass eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoß gegen die Absonderung nur ein Bußgeld von 1000 Euro nach sich ziehen würde. Aber er beschäftigt sich nächste Woche noch intensiver damit.

    Die ganze Sache lässt mir keine Ruhe und ich wollte deswegen mal noch eine zweite Meinung hören vielleicht.

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  • #393333 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Bitte beachten Sie jedoch, dass dies keine Rechtsberatung ist und Sie sich für eine fundierte Rechtsberatung an einen Anwalt wenden sollten. Hier ist eine schrittweise Analyse Ihres Falls:

    Lesen Sie zunächst das hier: Wie Sie Ihr Bußgeld für Corona-Verstöße 2023 zurückbekommen (rechtsanwalt.com)

    1. Rechtsgebiet: In Ihrem Fall könnte das relevante Rechtsgebiet das Infektionsschutzrecht sein, insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Absonderungsverordnung. Diese Gesetze regeln Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, einschließlich der Quarantänepflicht bei positivem Testergebnis.

    2. Verjährung: Die Kreisverwaltung hat Ihnen mitgeteilt, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) beträgt die reguläre Verjährungsfrist für Geldbußen bis zu 25.000 Euro drei Jahre. Es ist daher wichtig zu prüfen, ob die Verfolgungsverjährung tatsächlich noch nicht eingetreten ist.

    3. Pflicht zur Absonderung: Das Gesundheitsamt argumentiert, dass Sie aufgrund des positiven Schnelltestergebnisses verpflichtet waren, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sind Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

    4. Abholen des Testergebnisses: Das Gesundheitsamt behauptet, dass Sie das Testergebnis bewusst nicht abgerufen haben, obwohl Sie die Bereitschaft zur Testung eingegangen sind. Das Abholen des Testergebnisses ist wichtig, um über das Ergebnis informiert zu sein und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Es ist möglich, dass das Nichtabholen des Testergebnisses als Fahrlässigkeit oder sogar als vorsätzliches Handeln betrachtet werden könnte.

    5. PCR-Test: Das Gesundheitsamt stellt fest, dass Sie erst am 22.07.2021 einen PCR-Test gemacht haben, obwohl das positive Schnelltestergebnis vom 16.07.2021 vorlag. Es ist wichtig zu klären, warum es zu dieser Verzögerung kam und ob dies Auswirkungen auf Ihre Verteidigung haben könnte.

    6. Bußgeldhöhe: Die Kreisverwaltung hat Ihnen mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen die Absonderungsverordnung ein Bußgeld von 1000 Euro nach sich ziehen würde. Es ist jedoch möglich, dass die genaue Bußgeldhöhe von verschiedenen Faktoren abhängt und im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

    Basierend auf den Informationen, die Sie zur Verfügung gestellt haben, empfehle ich Ihnen, weitere rechtliche Schritte zu unternehmen:

    – Buchen Sie eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com, um Ihren Fall mit einem Anwalt zu besprechen und eine fundierte rechtliche Einschätzung zu erhalten.

    – Suchen Sie auf rechtsanwalt.com nach passenden Anwälten, die auf das Infektionsschutzrecht spezialisiert sind.

    Bitte beachten Sie, dass dies nur allgemeine Hinweise sind und eine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt unerlässlich ist, um Ihre Situation angemessen zu bewerten und Ihnen weiterzuhelfen.

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