Neugründer- Geschäftskonto pfändbar für Jugendamt?
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SonjaGastIch plane eine Selbständigkeit im Handwerk und benötige dafür ein Geschäftskonto. Eine Beantragung auf Gründerhilfe ist auch geplant und eine Schenkung von der Familie, zum Firmenaufbau, steht auch im Raum. Meine Frage ist nun, ob dieses Geld für das Jugendamt pfändbar? Ich habe 3 Unterhaltspflichtige Kinder, für die derzeit Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Lg
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Christian R.ModeratorBevor ich auf die konkrete Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche und individuelle Beratung empfehle ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Die Frage, ob Geld für das Jugendamt pfändbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im Folgenden Schritt für Schritt analysiert werden.
1. Unterhaltspflicht: Als Vater von drei minderjährigen Kindern sind Sie grundsätzlich unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihrem Einkommen und dem Alter der Kinder. Als Richtlinie dient die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen wird nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen ermittelt, die teilweise vom Steuerrecht abweichen. Als Selbständiger müssen Sie in der Regel Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Ihren Steuerbescheid und Ihre Kontoauszüge vorlegen, um Ihr Einkommen nachzuweisen. Dabei werden auch Gewinnrücklagen oder Abschreibungen berücksichtigt, die das Steuerrecht zulässt, das Unterhaltsrecht aber nicht anerkennt.
2. Unterhaltsvorschuss: Wenn Sie den Unterhalt für Ihre Kinder nicht oder nicht vollständig zahlen können oder wollen, kann das Jugendamt Unterhaltsvorschuss gewähren. Dieser beträgt je nach Alter der Kinder zwischen 174 Euro und 309 Euro pro Monat und Kind. Der Unterhaltsvorschuss wird allerdings nur für maximal 72 Monate und bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Außerdem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. dass die Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt erhalten.
3. Pfändbarkeit: Wenn das Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihre Kinder zahlt, geht der Unterhaltsanspruch der Kinder in Höhe des Vorschusses auf das Jugendamt über. Das bedeutet, dass das Jugendamt den gezahlten Vorschuss von Ihnen zurückfordern kann. Dazu kann es auch eine Pfändung Ihres Kontos oder Vermögens beantragen, wenn Sie nicht freiwillig zahlen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Dabei gibt es bestimmte Freibeträge und Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass Sie durch die Pfändung in eine existenzbedrohende Situation geraten. So sind zum Beispiel Sozialleistungen wie das Existenzgründungsdarlehen oder Schenkungen von Familienangehörigen nur eingeschränkt pfändbar. Außerdem können Sie einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrages stellen, wenn Sie höhere Kosten für Ihren Lebensunterhalt oder Ihre Erwerbstätigkeit nachweisen können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Geld des Jugendamtes grundsätzlich pfändbar ist, wenn Sie Ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und das Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihre Kinder zahlt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Pfändung abzuwehren oder zumindest einzuschränken, indem Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und die Pfändung beantragen.
Da es sich hier um eine komplexe rechtliche Frage handelt, die von vielen individuellen Umständen abhängt, rate ich Ihnen dringend, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der Sie kompetent und umfassend beraten kann. Das passende Rechtsgebiet für Ihre Frage ist das Familienrecht. Eine telefonische Rechtsberatung zu diesem Thema können Sie auf der Webseite rechtsanwalt.com hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Außerdem können Sie auf der Webseite rechtsanwalt.com nach geeigneten Anwälten in Ihrer Nähe suchen, indem Sie folgenden Link verwenden und das Wort “Familienrecht” durch das entsprechende Rechtsgebiet ersetzen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Familienrecht.
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