08.09.2023

Mündlicher Vertrag von Händler gebrochen, Schadenersatz?

  • Ersteller
    Diskussion
  • #393239 Antworten

    Anonym
    Gast

    Guten Tag,
    hier eine kurze Schilderung.

    Wie haben eine mündliche Vereinbarung mit Händler A über den Kauf eines Wohnmobils (Neuwagen) zum Preis von 59.900€ geschlossen. Das heißt Summe & Gegenstand des Vertrags waren klar, Wir haben von dem Händler einen Kaufvertrag zugesandt bekommen, jedoch mehrfach unvollständig, respektive fehlerhaft. An einem Samstag im August hat dann der Geschäftsführer bei mir angerufen, ich habe jedoch das Telefonat im Urlaub verpasst. es kam noch eine Mail wir sollen schnell zurückrufen, haben den ganzen Tag niemanden erreicht und anschließend die Information bekommen, dass das Wohnmobil verkauft wurde.

    Nun haben wir weiter nach einem Fahrzeug gesucht und das gleiche Modell mit minimal abweichender Ausstattung (+800€) gefunden. Nur der Preis ist erhöht, 64.400€.

    Nun zu unserer Frage, ist es möglich Händler A auf Schadenersatz zu verklagen, soweit ich weiß in Höhe der Differenz?

    Vielen Dank vorweg!
    Beste Grüße
    Familie Stamm

  • Autor
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  • #393335 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Bevor ich Ihre Frage beantworte, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dies **keine Rechtsberatung** ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche und individuelle Beurteilung Ihres Falles sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

    Um beurteilen zu können, ob Sie Händler A auf Schadensersatz verklagen können, müssen Sie zunächst prüfen, ob zwischen Ihnen und Händler A ein wirksamer Kaufvertrag über das Wohnmobil zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich durch Angebot und Annahme. Ein Angebot kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Annahme kann ebenfalls mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, aus dem sich der Wille zum Vertragsschluss ergibt.

    In Ihrem Fall haben Sie mit Händler A eine mündliche Vereinbarung über den Kauf eines Wohnmobils zum Preis von 59.900 € getroffen. Dies könnte als Angebot des Händlers A angesehen werden, das Sie mündlich angenommen haben. Allerdings könnte Händler A einwenden, dass es sich bei der mündlichen Vereinbarung nur um eine unverbindliche Reservierung handelte, die noch schriftlich bestätigt werden musste. Dies hängt davon ab, unter welchen Umständen die mündliche Vereinbarung getroffen wurde und wie die Parteien sie verstanden haben.

    Sie haben von Händler A einen Kaufvertrag erhalten, der jedoch mehrfach unvollständig oder fehlerhaft ist. Dies könnte als neues Angebot von Händler A angesehen werden, das Sie nicht angenommen haben. Wenn Sie den Kaufvertrag nicht unterschrieben oder zurückgeschickt haben, ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

    Wenn kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, können Sie von Händler A auch keinen Schadenersatz verlangen. Denn Schadenersatz setzt voraus, dass Händler A seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, was nur der Fall wäre, wenn ein Vertrag bestanden hätte.

    Ist jedoch ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, können Sie möglicherweise Schadensersatz von Händler A verlangen. Denn Händler A hat das Wohnmobil an einen anderen Käufer verkauft, obwohl er es Ihnen bereits verkauft hatte. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar, durch die Ihnen ein Schaden entstanden ist. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Preis für ein vergleichbares Wohnmobil auf dem Markt.

    Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Danach können Sie entweder den Ersatz des konkreten Schadens oder eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Wenn Sie also ein vergleichbares Wohnmobil für 64.400 € gefunden haben, können Sie die Differenz von 4.500 € als Schadensersatz verlangen.

    Um Ihren Schadenersatzanspruch geltend zu machen, müssen Sie zunächst Händler A schriftlich auffordern, Ihnen den Schaden zu ersetzen. Wenn er sich weigert oder nicht reagiert, können Sie beim zuständigen Gericht Klage erheben.

    Der Sachverhalt betrifft das Rechtsgebiet des **Vertragsrechts**, insbesondere des **Kaufrechts**. Wenn Sie eine telefonische Rechtsberatung dazu wünschen, können Sie diese auf rechtsanwalt.com hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Wenn Sie einen passenden Anwalt in Ihrer Nähe suchen, können Sie die Anwaltssuche auf rechtsanwalt.com nutzen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Vertragsrecht

    Einschlägige Gesetze sind:

    – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 145 ff., 249 ff., 433 ff.

    – Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere §§ 373 ff.

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