03.04.2026

Mietvertrag Privat oder Gewerblich , Gerichtsbarkeit Amts- oder Landgericht

  • Ersteller
    Diskussion
  • #430976 Antworten

    Michael Amerkamp
    Gast

    Sachverhaltsdarstellung

    Die Vermieterin und ich waren Mandanten derselben Steuerkanzlei.

    Das Steuerberaterbüro betreute meine Immobilienfirma Amerkamp Business-Apartments

    bereits seit mehreren Jahren. Über den Steuerberater wurden die Vermieterin als Kapitalanlegerin

    und ich miteinander bekannt gemacht.

    Im Anschluss mietete ich privat eine Neubauwohnung in Bonn (Erstbezug) cirka 88 qm bestehend

    aus drei Zimmern mit Balkon, inkl. Einbauküche sowie einem Tiefgaragenstellplatz an.

    Aufgrund meiner erheblichen Investitionen in die Möblierung der Wohnung verzichtete

    die Vermieterin auf die Stellung einer Sicherheitsleistung (Kaution).

    Der Vermieterin war von Beginn an – auch aufgrund der Einschätzung ihres Finanzberaters

    sowie meines Internetauftritts im Bereich möblierter Wohnraum – meine berufliche Tätigkeit

    sowie meine wirtschaftliche Situation bekannt.

    Die Wohnung wurde auch über meine Internetseite vermarktet.

    Die Anmietung der Wohnung erfolgte ausschließlich auf meinen privaten Namen.

    Der Mietvertrag wurde am 01.12.2010 mit der Vermieterin. geschlossen.

    Der Mietbeginn war der 01.04.2011. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Im Mietvertrag wurden ausdrücklich die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum gemäß § 573c BGB vereinbart.

    Zusätzlich enthält der Mietvertrag eine Zusatzvereinbarung zur Untervermietung. In § 8 ist geregelt:

    „Der Vermieterin ist bekannt, dass der Mieter beabsichtigt, das Mietobjekt zum Zwecke der Untervermietung

    als möblierten Wohnraum zu nutzen. Die Untervermietung wird hiermit ausdrücklich gestattet sowie Eigenbedarf

    wird ausgeschlossen“

    Am 30.10.2025 kontaktierte mich die Vermieterin telefonisch und kündigte eine Erhöhung der Kaltmiete um 55,07 % (560,00 €) sowie die Übersendung eines neuen Wohnraummietvertrages mit geänderten Mietkonditionen an, da ihrer Auffassung nach der bestehende Mietvertrag nicht mehr zeitgemäß sei.

    Am 02.11.2025 erhielt ich per E-Mail den angekündigten neuen Mietvertragsentwurf. Mit E-Mail vom 03.11.2025 teilte ich der Vermieterin nach sorgfältiger Prüfung mit, dass ich keine Veranlassung sehe, einen neuen Mietvertrag abzuschließen.

    Unter Berücksichtigung der in Bonn geltenden Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB bot ich stattdessen eine Mieterhöhung von maximal 15 % innerhalb von drei Jahren an. Laut Mietspiegel pro qm zahle ich bereits mehr.

    Daraufhin kündigte die Vermieterin mit Schreiben vom 04.11.2025 zugegangen am 06.11.2025 das Mietverhältnis zum 30.09.2026, ohne einen Kündigungsgrund zu benennen.

    Diese Kündigung wurde von mir fristgerecht und vollumfänglich zurückgewiesen, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Vermieterkündigung von Wohnraum entspricht und somit unwirksam ist.

    Begründung:

    Das Kündigungsschreiben erfüllt nicht die zwingenden formalen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter, da insbesondere kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB dargelegt wurde. Aus diesem Grund betrachte ich das Mietverhältnis als unverändert fortbestehend.

    Die Vermieterin teilte mir daraufhin per E-Mail mit, dass sie von einem gewerblichen Mietverhältnis ausgehe und deshalb kein Kündigungsgrund erforderlich sei, da ich ihrer Ansicht nach nicht sozial schutzbedürftig sei. Das unterbreitete Angebot zur Mieterhöhung wurde nicht angenommen.

    Der zwischenzeitlich beauftragte Rechtsanwalt der Vermieterin vertritt ebenfalls die Auffassung,

    dass es sich um einen Gewerbemietvertrag handele.

    Nach dieser Auffassung sei das unbefristete Mietverhältnis jederzeit gemäß § 580a BGB kündbar.

    Gegenseite gab Gegenstandswert: 12.000,00 € an.

    Unabhängig hiervon besteht seit dem 30.09.2019 ein Wohnraum-Untermietverhältnis mit meinem Untermieter mit gesetzlicher Kündigungsfrist gemäß § 573 BGB.

    Frage: Einschätzung Privat oder gewerblich ?

    Frage: Amts- oder Landgericht zuständig ?

    Frage: § 242 Leistung nach Treu und Glauben ?

Antworten auf: Mietvertrag Privat oder Gewerblich , Gerichtsbarkeit Amts- oder Landgericht
Ihre Informationen:




                    
                    
                
Steffan Schwerin kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Steffan Schwerin - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive

Erhalten auch Sie eine kostenlose Ersteinschätzung

Nutzen Sie das das untenstehende Formular um eine kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten. Wenn Sie Ihr Anliegen für die Veröffentlichung in unserem Forum für Rechtsfragen freigeben, wird Ihr Anliegen automatisch veröffentlicht, sollte ein Anwalt sich nicht binnen weniger Tage bei Ihnen melden.