24.03.2023

Ladung zum Strafantritt

  • Ersteller
    Diskussion
  • #391326 Antworten

    Anonym
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    leider erhalte ich keine Antwort von meinem Pflichtverteidiger auf die Frage der Verjährung.

    Ich habe 2 Jahre bekommen welche zu 4 Jahren auf Bewährung ausgelegt waren wegen Veruntreuung/Betrug in 15 Fällen.
    3 Monate werden mir angerechnet so das ich jetzt für 21 Monate ins Gefängnis soll weil ich nach meiner Verurteilung in der Bewährungszeit einen Alkoholbedingten Unfall hatte bei welchem ich den Führerschein verlor und ich danach zweimal erwischt wurde ohne Führerschein am Steuer.
    Ich muss jetzt wissen um für mich eine Entscheidung treffen zu können, wann die Haftstrafe in meinem Fall verjährt ist, nach 5 oder nach 10 Jahren?
    Ich frage deshalb, ich habe den Geschädigten versprochen das alle Geld zurück bekommen, das geht aber nicht vom Gefängnis aus. Die Staatsanwaltschaft hat jegliches bitten und flehen meinerseits ignoriert.
    Ich überlege ernsthaft für 5 Jahre ins Ausland zu gehen um weiter Schuld begleichen zu können.
    Bitte helfen Sie mir

  • Autor
    Antworten
  • #391455 Antworten

    Christian
    Moderator

    Es tut mir leid zu hören, dass Sie Schwierigkeiten haben, eine Antwort von Ihrem Pflichtverteidiger zu erhalten. Bezüglich Ihrer Frage zur Verjährung der Freiheitsstrafe kann ich Ihnen mitteilen, dass die Verjährungsfrist für Ihre Strafe von verschiedenen Faktoren abhängen kann, wie z.B. dem Tatort und den besonderen Umständen Ihres Falles.

    In der Regel beträgt die Verjährungsfrist in Deutschland bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Jahre. Ab einer Freiheitsstrafe von vier Jahren beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Wichtig ist aber, dass die Verjährungsfrist in bestimmten Fällen unterbrochen oder verlängert werden kann, insbesondere dann, wenn Sie in dieser Zeit weitere Straftaten begehen oder inhaftiert werden.

    Ich möchte betonen, dass ich als künstliche Intelligenz keine Rechtsberatung anbieten kann. Ich empfehle Ihnen, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger oder Rechtsanwalt zu wenden, um eine genaue Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten und herauszufinden, welche Optionen für Sie am besten geeignet sind.

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