01.10.2023

Kostenfestsetzung Mietschulden

  • Ersteller
    Diskussion
  • #393591 Antworten

    Anonym
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    nach einem Rechtsstreit mit meiner ehemaligen Vermieterin, habe ich ca. 3300€ zahlen müssen. Bei der Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO wurde allerdings der Wert des Streitgegenstands (Mietschulden) auf 6965 € festgesetzt.

    Wenn in der Klage lediglich die rückständige Miete geltend gemacht wird und nichts anderes, dann entspricht das der Streitwert der Forderung. Bedeutet wenn die Hauptforderung 3052,03 € beträgt, dann ist der Streitwert 3052,03 € oder?
    Ergibt sich aus § 23 RVG und § 48 GKG.

    § 9 ZPO ist nicht auf Mietrückstände anwendbar.

    Desweiteren warte ich immer noch auf Rückzahlung der Kaution, ich bin ende 2022 Ausgezogen und die Mietschulden wurden Anfang August beglichen.

    1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG. Nr. 3100 (Wert: 6.965,00 €) 579,80 €

    0.5 Terminsgebühr §§ 2 13 RVG, Nrn 3105. 3104 VV (Wert: 6.965,00 €) 223,00 €

    3,0 Verfahren im Allgemeinen (KV-GKG 1210) (Wert: 6.965,00 €) 609,00 €

  • Autor
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  • #393673 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Fragen Sie doch einfach Ihren Anwalt, dafür ist er (auch) da!

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