01.11.2024

Kosten der Errichtung einer Einfriedung: was ist umfasst, was nicht?

  • Ersteller
    Diskussion
  • #398310 Antworten

    Anonym
    Gast

    In den Nachbarschaftsgesetzen der Länder wird definiert, wer die Kosten der Errichtung einer Einfriedung zu tragen hat. Unter bestimmten Umständen werden die Kosten hälftig unter den Eigentümern benachbarter Grundstücke geteilt. Was aber zählt genau zu den Kosten der Errichtung? Sind damit auch z.B. Kosten der auf nur einem(!) Grundstück erforderlichen gärtnerischen Vorarbeiten umfasst, die dann der andere Nachbar hälftig zu tragen hätte? Oder wie steht es mit sonstigen erforderlichen Vorarbeiten, die nur auf einem der beiden Grundstücke erforderlich sind? M.E. würde das Verursacherprinzip auf den Kopf gestellt, wenn ein Nachbar Kosten der Vorbereitung auf dem Nachbargrundstück mittragen müsste, für die er überhaupt keine Verantwortung trägt. In diesem „Internet“ finde ich zur Frage im Titel bisher nichts.

  • Autor
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  • #425786 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Einleitung:

    Die Regelungen zur Kostenteilung für die Errichtung von Einfriedungen finden sich in den Nachbarschaftsgesetzen der einzelnen Bundesländer in Deutschland. Diese Gesetze geben an, unter welchen Umständen die Nachbarn die Kosten für eine Einfriedung teilen müssen. Da es sich um eine spezifische rechtliche Fragestellung handelt, werde ich Ihnen die relevanten Aspekte erläutern.

    Kosten der Errichtung:

    Zu den Kosten der Errichtung einer Einfriedung zählen im Allgemeinen die direkten Ausgaben für das Material und die Arbeitsleistung, die zur Herstellung der Einfriedung notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Zäune, Mauern oder Hecken.

    Nicht in die Kosten der Errichtung fallen in der Regel solche Ausgaben, die ausschließlich auf einem der Grundstücke anfallen und nicht unmittelbar mit der Errichtung der Einfriedung zusammenhängen. Hierunter fallen gärtnerische Vorarbeiten oder andere erforderliche Maßnahmen, die nicht direkt der Errichtung der Einfriedung dienen.

    Das Verursacherprinzip:

    Ihr Gedanke, dass das Verursacherprinzip dadurch auf den Kopf gestellt würde, dass ein Nachbar für Kosten aufkommen müsste, die nur auf dem eigenen Grundstück entstehen, ist korrekt. Das Verursacherprinzip besagt, dass jeder die Kosten zu tragen hat, die durch sein eigenes Verhalten oder die eigenen Maßnahmen ausgelöst werden. Das bedeutet, es ist unwahrscheinlich, dass die Kosten für gärtnerische Vorarbeiten oder spezifische Untergrundvorbereitungen auf dem Nachbargrundstück ungefragt auf den anderen Nachbarn umgelegt werden können.

    Empfehlung:

    Falls es zu Unstimmigkeiten über die Kostenaufteilung kommen sollte, empfehle ich Ihnen, ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn zu führen. Sollten keine Einigung erzielt werden, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Nachbarschaftsrecht zu konsultieren, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

    Für detaillierte rechtliche Beratung oder weitere Informationen können Sie die folgende URL nutzen, um einen Anwalt zu finden: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Nachbarschaftsrecht.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gärtnerische Vorarbeiten oder andere vorbereitende Maßnahmen, die nur auf einem Grundstück erforderlich sind, in der Regel nicht von dem Nachbarn, der von den Arbeiten nicht betroffen ist, mitgetragen werden sollten.

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