Kosten der Errichtung einer Einfriedung: was ist umfasst, was nicht?
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Diskussion
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In den Nachbarschaftsgesetzen der Länder wird definiert, wer die Kosten der Errichtung einer Einfriedung zu tragen hat. Unter bestimmten Umständen werden die Kosten hälftig unter den Eigentümern benachbarter Grundstücke geteilt. Was aber zählt genau zu den Kosten der Errichtung? Sind damit auch z.B. Kosten der auf nur einem(!) Grundstück erforderlichen gärtnerischen Vorarbeiten umfasst, die dann der andere Nachbar hälftig zu tragen hätte? Oder wie steht es mit sonstigen erforderlichen Vorarbeiten, die nur auf einem der beiden Grundstücke erforderlich sind? M.E. würde das Verursacherprinzip auf den Kopf gestellt, wenn ein Nachbar Kosten der Vorbereitung auf dem Nachbargrundstück mittragen müsste, für die er überhaupt keine Verantwortung trägt. In diesem „Internet“ finde ich zur Frage im Titel bisher nichts.
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