Lieber Markus,
Vielen Dank für Ihre ausführlich geschilderte Anfrage. Ich werde Ihre Fragen der Reihe nach verständlich und Schritt für Schritt beantworten und dabei konkrete Hinweise und Beispiele zur Rechtslage nach deutschem Recht geben.
1. Zur Frage der Regressforderung der Krankenkasse nach Zahlung der Verwaltungsstrafe
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Dritter – zum Beispiel durch eine Körperverletzung – einen Krankheitsfall verursacht hat, kann die Krankenkasse unter bestimmten Bedingungen versuchen, sich die Kosten für die Behandlung (Arzt, Krankenhaus etc.) vom Verursacher zurückzuholen. Dies nennt man Sozialrechtlichen Regress.
Relevant ist hier vor allem, ob Sie sich durch Ihr Verhalten „schuldhaft“ im Sinne des Gesetzes verhalten haben. Die Zahlung der Verwaltungsstrafe nach § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist noch kein Schuldeingeständnis im strafrechtlichen Sinne, kann jedoch als Indiz für ein Fehlverhalten gewertet werden.
Für eine Regressforderung müsste die Krankenkasse allerdings nachweisen, dass Sie durch Ihr Verhalten (z.B. das Bespucken) eine rechtswidrige Gesundheitsschädigung zumindest mitverursacht haben – ob durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Im Fall des Bespuckens, was durchaus als Anstandsverletzung oder auch als versuchte Körperverletzung (zumindest im weiteren Sinne) gewertet werden kann, liegt eine Provokation vor. Trotzdem rechtfertigt dies keine Gegengewalt.
Fazit: Eine Regressforderung wäre zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sie ist aber nur dann erfolgversprechend für die Krankenkasse, wenn eine rechtswidrige und schuldhafte Mitverursachung der Verletzung nachgewiesen werden kann – was im konkreten Fall wohl schwer durchsetzbar wäre, da die eigentliche Verletzung durch das gewaltsame Verhalten des Autofahrers entstanden ist.
2. Zur Frage ob der Autofahrer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
Das Strafrecht unterscheidet zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln.
- Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, ohne den konkreten Erfolg (z.B. eine Verletzung) gewollt zu haben.
- Vorsatz bedeutet, dass der Täter den Erfolg will oder zumindest billigend in Kauf nimmt („Eventualvorsatz“).
Wenn Sie schildern, dass der Autofahrer Sie verfolgt und sogar vom Fahrrad gestoßen hat, spricht dies eindeutig für eine vorsätzliche Tat. Denn das gezielte Verfolgen und Stoßen zeugt von einem bewussten Handeln, mit dem Ziel, Sie zu Fall zu bringen – oder er hat zumindest in Kauf genommen, dass Sie sich dabei verletzen.
Fazit: Die Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erscheint in diesem Zusammenhang als nicht zutreffend. Eine Anzeige wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 StGB wäre hier angebracht. Sie sollten dies der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in einer ergänzenden Aussage mitteilen, sofern Sie noch nicht befragt wurden.
Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
- Sie sollten den Vorfall bei der Polizei so genau wie möglich schildern, insbesondere, dass der Autofahrer Sie absichtlich verfolgt und gestoßen hat. Dies kann helfen, den Vorsatz zu belegen.
- Dokumentieren Sie Ihre Verletzungen und bewahren Sie alle medizinischen Unterlagen auf – diese sind auch wichtig im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Täter.
- Falls die Krankenkasse tatsächlich an Sie herantritt – was derzeit wohl eher unwahrscheinlich ist – wenden Sie sich unbedingt frühzeitig an einen Anwalt für Sozialrecht oder einen Strafrechtler, um sich rechtlich beraten zu lassen.
Es könnte auch zielführend sein, sich innerhalb einer kostenlosen Erstberatung einen Überblick über Ihre weiteren Rechte (z.B. auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche) zu verschaffen. Sollten Sie Anzeige gegen den Verfolger erstatten wollen oder bereits Anzeige erstattet haben, behalten Sie unbedingt den Fortgang des Verfahrens im Blick oder lassen Sie sich durch einen Anwalt vertreten.
Ein erfahrener Anwalt kann auch Akteneinsicht nehmen und Sie konkret vertreten. Geeignete Rechtsanwälte finden Sie unter folgendem Link: http://www.rechtsanwalt.com – Fachgebiet Strafrecht
Ich hoffe, die Antwort hilft Ihnen bei der Einordnung des Falls und beim weiteren Vorgehen.
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