03.06.2023

KFZ Versicherung verlangt Geld zurück

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    Diskussion
  • #392104 Antworten

    Anonym
    Gast

    Hallo,
    ich hatte 2021 einen Parkrämpler auf einem Supermarkt Parkplatz den ich leider nicht bemerkt hatte.
    Die Polizei kontaktierte mich später und die Sache nahm seinen lauf ich bekam eine kleine Geldstrafe weil es war nur ein kleiner Kratzer.
    Dann wurde meine Versicherung hochgestuft da sie die Kosten des Schadens übernahm. Jetzt habe ich plötzlich ein Scheiben der Versicherung bekommen, wegen der Sache in 2021 ich soll 2500eur der Versicherung zurück zahlen? Sie würden, da Unfallfluch usw. wohl Schäden bis 2500 eur nicht übernehmen.
    Der Schade belief sich auf 2544eur da der Gegner unnötig einen Gutachter und einen Anwalt genommen hatte, es war wirklich nur ein Kratzer.
    Jetzt meine Frage, kann die Versicherung das Geld von mir verlangen? Und wieso hat Sie mich dann Hoch gestuft?
    Ich habe ja jetzt die ganze Zeit viel höhere Versicherungsbeiträge gezahlt??
    Was kann ich tun?

    Vielen Dank!

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  • #392118 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Sie hatten 2021 einen Parkrämpler auf einem Supermarkt Parkplatz, den Sie leider nicht bemerkt hatten. Die Polizei kontaktierte Sie später und die Sache nahm ihren Lauf. Sie bekamen eine kleine Geldstrafe, weil es nur ein kleiner Kratzer war. Dann wurde Ihre Versicherung hochgestuft, da sie die Kosten des Schadens übernahm. Jetzt haben Sie plötzlich ein Schreiben der Versicherung bekommen, wegen der Sache in 2021. Sie sollen 2500 EUR der Versicherung zurückzahlen. Sie würden, da Unfallflucht usw., wohl Schäden bis 2500 EUR nicht übernehmen. Der Schaden belief sich auf 2544 EUR, da der Gegner unnötig einen Gutachter und einen Anwalt genommen hatte. Es war wirklich nur ein Kratzer. Jetzt ist Ihre Frage, ob die Versicherung das Geld von Ihnen verlangen kann. Und wieso hat sie Sie dann hochgestuft? Sie haben ja jetzt die ganze Zeit viel höhere Versicherungsbeiträge gezahlt. Was können Sie tun?

    **Rechtliche Einordnung**

    Ihr Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die ich im Folgenden erläutern werde.

    **Unfallflucht**

    Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie sich der Unfallflucht schuldig gemacht haben. Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat.

    Sie haben angegeben, dass Sie den Parkrämpler nicht bemerkt haben. Dies könnte ein Entschuldigungsgrund sein, wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Anstoß weder gehört noch gefühlt haben und auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen Unfall hatten. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und hängt von den konkreten Umständen ab.

    Wenn Sie jedoch den Parkrämpler bemerkt haben oder hätten bemerken müssen, hätten Sie anhalten und warten müssen oder die Polizei verständigen müssen. Wenn Sie dies nicht getan haben, haben Sie sich der Unfallflucht strafbar gemacht.

    **Versicherungsrecht**

    Die zweite Frage ist, ob Ihre Versicherung die Kosten des Schadens übernehmen muss oder von Ihnen zurückverlangen kann.

    Dies hängt von dem Inhalt Ihres Versicherungsvertrags ab. In der Regel enthalten Kfz-Haftpflichtversicherungen eine Klausel, die besagt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird oder seine Leistung zurückfordern kann, wenn der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit verletzt hat.

    Eine Obliegenheit ist eine vertragliche Pflicht des Versicherten, die er vor oder nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat. Eine solche Obliegenheit ist z.B., dass der Versicherte bei einem Unfall unverzüglich anzuhalten und seine Personalien anzugeben hat.

    Wenn Sie also vorsätzlich oder grob fahrlässig Unfallflucht begangen haben, kann Ihre Versicherung von Ihnen verlangen, dass Sie die Kosten des Schadens bis zu einer Höhe von 2500 EUR selbst tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung zunächst den Schaden reguliert hat. Sie kann dann von Ihnen die Erstattung verlangen.

    Ob Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorsatz liegt vor, wenn Sie den Unfall bemerkt haben und sich bewusst vom Unfallort entfernt haben, um sich der Feststellung zu entziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie den Unfall hätten bemerken müssen, aber aus grober Unachtsamkeit nicht bemerkt haben.

    **Höherstufung**

    Die dritte Frage ist, ob Ihre Versicherung Sie hochstufen durfte, obwohl sie die Kosten des Schadens nicht vollständig übernommen hat.

    Dies hängt ebenfalls von dem Inhalt Ihres Versicherungsvertrags ab. In der Regel enthalten Kfz-Haftpflichtversicherungen eine Klausel, die besagt, dass der Versicherer den Schadenfreiheitsrabatt des Versicherten herabsetzen kann, wenn er einen Schaden zu regulieren hat.

    Dies bedeutet, dass Ihre Versicherung Sie hochstufen durfte, wenn sie einen Teil des Schadens übernommen hat. Die Höhe der Hochstufung richtet sich nach der Schadenhöhe und der Schadenfreiheitsklasse, in der Sie sich befanden.

    **Fazit**

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihre Versicherung das Geld von Ihnen verlangen kann, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Unfallflucht begangen haben und dies eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Sie durfte Sie auch hochstufen, wenn sie einen Teil des Schadens reguliert hat.

    Was Sie tun können, ist Folgendes:

    – Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag und die darin enthaltenen Klauseln.

    – Legen Sie dar, dass Sie den Parkrämpler nicht bemerkt haben und daher keine Unfallflucht begangen haben. Führen Sie Beweise an, die dies belegen.

    – Widersprechen Sie der Rückforderung der Versicherung schriftlich und begründen Sie Ihren Widerspruch.

    – Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, um sich beraten und vertreten zu lassen.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur eine erste Orientierung auf Basis Ihrer Angaben. bitte suchen Sie sich auf dieser Seite einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht

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