02.08.2023

Keine Abschlagszahlungen seit September 2019

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    Anonym
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin zum 01.09.2019 in eine neue Wohnung gezogen und habe am 27.09.2019 meinem Vermieter mitgeteilt dass der Zählerstand bei 2512 kW liegt. Seit dem habe ich keine Abschläge gezahlt. Die E.ON hat mir seit dem immer mal wieder einzelne Rechnungen in Höhe von 80 € – 120 € zugeschickt. Diese habe ich auch immer gezahlt. Für meinen Netzbetreiber EAM habe ich den Zählerstand vor 2 Wochen abgelesen. Dieser lag zum Zeitpunkt der Ablesung bei 7711 kW. Im Jahr 2022 habe ich meinem Netzbetreiber mitgeteilt, dass der Zählerstand bei 6411 kW liegt. Jetzt habe ich eine Rechnung von E.ON erhalten in der ich aufgefordert werde einen Restbetrag von ca. 1900 Euro zu zahlen und dass mein jährlicher Verbrauch bei ca. 5200 kW liegt. Daraus ergibt sich laut E.ON ein monatlicher Abschlag für die nächste Zeit in Höhe von 199 Euro. Vom 01.09.2019 bis zum heutigen Zeitpunkt 28.07.2023 habe ich insgesamt ca. 5200 kW Strom genutzt. Wie kann ich hier weiter verfahren?

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  • #392818 Antworten

    Christian
    Moderator

    Um die Fragen wie ein Anwalt zu beantworten, muss man zunächst den Sachverhalt klären. Dabei ist zu beachten, dass es zwei Vertragspartner gibt: den Vermieter und den Stromlieferanten. Der Vermieter ist für die Bereitstellung der Wohnung und die Abrechnung der Nebenkosten zuständig. Der Stromlieferant ist für die Lieferung des Stroms und die Abrechnung des Verbrauchs zuständig. Der Mieter muss sich bei beiden Partnern anmelden und seinen Zählerstand mitteilen.

    Der Mieter hat dem Vermieter am 27.09.2019 den Zählerstand von 2512 kW mitgeteilt. Das bedeutet, dass er ab diesem Datum für seinen Stromverbrauch verantwortlich ist. Er hat jedoch nicht angegeben, welchen Stromlieferanten er gewählt hat. Das könnte bedeuten, dass er in die Grundversorgung von E.ON gefallen ist, die in der Regel teurer ist als andere Anbieter. Er hätte sich also bei E.ON anmelden und einen günstigeren Tarif wählen sollen.

    Der Mieter hat dem Netzbetreiber EAM erst vor zwei Wochen den Zählerstand von 7711 kW mitgeteilt. Das bedeutet, dass er fast vier Jahre lang keinen Zählerstand gemeldet hat. Das ist ein Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 40 Abs. 3 EnWG (https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40.html). Er hätte mindestens einmal im Jahr seinen Zählerstand ablesen und melden sollen.

    Der Mieter hat für das Jahr 2022 dem Netzbetreiber einen Zählerstand von 6411 kW mitgeteilt. Das bedeutet, dass er in diesem Jahr einen Verbrauch von ca. 1100 kW hatte. Das ist ein sehr hoher Verbrauch für eine Wohnung, der auf einen Fehler im Zähler oder eine unberechtigte Nutzung durch Dritte hinweisen könnte. Er hätte diesen Verbrauch überprüfen und reklamieren sollen.

    Der Mieter hat von E.ON eine Rechnung über ca. 1900 Euro erhalten, die auf einem geschätzten Verbrauch von ca. 5200 kW basiert. Das bedeutet, dass E.ON den Verbrauch des Mieters anhand von Vergleichswerten ermittelt hat, da er keinen Zählerstand gemeldet hat. Diese Schätzung kann zu Ungenauigkeiten führen, die zu einer Über- oder Unterzahlung führen können.

    Um weiter vorzugehen, sollte der Mieter folgende Schritte unternehmen:

    – Er sollte sich bei E.ON beschweren und um eine Korrektur der Rechnung bitten. Er sollte dabei seinen aktuellen Zählerstand mitteilen und eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Posten verlangen.

    – Er sollte sich bei EAM beschweren und um eine Überprüfung des Zählers bitten. Er sollte dabei seinen aktuellen Zählerstand mitteilen und eine detaillierte Aufschlüsselung der Netzentgelte verlangen.

    – Er sollte sich bei seinem Vermieter beschweren und um eine Klärung der Nebenkostenabrechnung bitten. Er sollte dabei seinen aktuellen Zählerstand mitteilen und eine detaillierte Aufschlüsselung der Stromkosten verlangen.

    – Er sollte sich nach einem günstigeren Stromlieferanten umsehen und gegebenenfalls einen Wechsel beantragen.

    – Er sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden, um seine Rechte und Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

    Er kann dafür eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung

Antworten auf: Keine Abschlagszahlungen seit September 2019
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