Um die Frage zu beantworten, ob ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist, muss man zunächst klären, ob die Voraussetzungen für einen Vertragsschluss erfüllt sind. Dazu gehören eine übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien, also ein Angebot und eine Annahme, sowie die Geschäftsfähigkeit und die Einhaltung von Formvorschriften.
In diesem Fall könnte das Angebot des anderen darin bestehen, dass er seine Dienstleistung im Bereich Programmieren und Entwickeln anbietet. Die Annahme könnte darin bestehen, dass der Fragesteller ihm eine konkrete Aufgabe stellt oder ihm weitere Informationen gibt. Allerdings muss aus dem Gespräch hervorgehen, dass beide Seiten eine verbindliche Vereinbarung treffen wollen und sich über die wesentlichen Punkte des Vertrages, wie etwa den Preis, die Leistung und die Frist, einig sind. Wenn das nicht der Fall ist, liegt kein mündlicher Vertrag vor.
Die Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass beide Parteien in der Lage sind, rechtswirksam zu handeln. Das setzt voraus, dass sie volljährig und nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind. Wenn einer der Parteien minderjährig oder geschäftsunfähig ist, ist der Vertrag unwirksam.
Die Formvorschriften schreiben vor, dass bestimmte Verträge schriftlich oder in einer anderen Form abgeschlossen werden müssen, um gültig zu sein. Das gilt zum Beispiel für Grundstückskaufverträge oder Eheverträge. Für einen Dienstvertrag im Bereich Programmieren und Entwickeln gibt es keine besondere Formvorschrift, daher kann er auch mündlich geschlossen werden.
Wenn ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist, kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucherverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden. Das bedeutet, dass der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande gekommen sein muss und dass der Verbraucher nicht persönlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers war oder dass der Vertrag über das Telefon, das Internet oder andere Kommunikationsmittel geschlossen wurde. Außerdem muss der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert haben. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Verbraucher 14 Tage Zeit, um den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
In diesem Fall ist unklar, ob es sich um einen Verbrauchervertrag handelt oder ob beide Parteien als Unternehmer gehandelt haben. Das hängt davon ab, ob der Fragesteller die Dienstleistung für private oder berufliche Zwecke in Anspruch nehmen wollte. Wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt und der andere den Fragesteller über sein Widerrufsrecht informiert hat, könnte der Fragesteller den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wenn es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handelt oder wenn der andere den Fragesteller nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat, könnte der Fragesteller den Vertrag nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Das könnte zum Beispiel sein, wenn der andere seine Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Fragesteller unzumutbar macht, an dem Vertrag festzuhalten.
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