21.12.2023

Kauf über Ebay Kleinanzeigen

  • Ersteller
    Diskussion
  • #394566 Antworten

    Anonym
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Einbauküche mit Elektrogeräten verkauft. Die Einbauküche befand sich bereits in der Wohnung, die ich vom ehemaligen Mieter erworben habe. Zusätzlich habe ich ein Elektro-Herd-Set von GORENJE aus dem Jahr 2022 (Neupreis 542 Euro) neu erworben. Beim Auszug haben wir die Einbauküche über eine eBay-Kleinanzeige verkauft. Im Vertrag steht, dass die Küche in gepflegtem Zustand ist. Der Käufer hat die Küche vor dem Kauf besichtigt und sie bei der Abholung selbst abgebaut, wobei zwei Schubladen beschädigt wurden. Nun bedrängt mich der Käufer täglich und fordert eine Rückerstattung, da er Mängel behauptet. Er droht, andernfalls einen Anwalt einzuschalten. Zuerst hat er mir diese Nachricht gesendet: “Die Spülmaschine ist undicht, und der Eckschrank schimmelt an der Stelle, …” Ich habe darauf geantwortet, dass mir die Mängel nicht bekannt waren und dass es sich um einen privaten Verkauf handelt, was bedeutet, dass weder Rückerstattung noch Rückgabe

  • Autor
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  • #394698 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Bevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche und individuelle Einschätzung Ihres Falles empfehle ich Ihnen eine telefonische Rechtsberatung, die Sie bei rechtsanwalt.com hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Die Frage betrifft das Rechtsgebiet des Kaufrechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Rechtsanwälte, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben, finden Sie hier: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Kaufrecht.

    Um beurteilen zu können, ob der Käufer Ansprüche gegen Sie hat, muss zunächst geklärt werden, ob ein Sachmangel vorliegt. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB). Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus dem Vertrag, den Sie mit dem Käufer geschlossen haben. In diesem Vertrag haben Sie vereinbart, dass die Küche in einem gepflegten Zustand ist. Das bedeutet, dass die Küche keine wesentlichen Mängel aufweisen darf, die den Gebrauchswert beeinträchtigen. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer grundsätzlich verschiedene Rechte. Er kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder Nacherfüllung verlangen (§ 437 BGB). Diese Rechte können jedoch ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt. Das müssen Sie im Vertrag ausdrücklich vereinbaren. Wenn Sie also eine Klausel wie “Gekauft wie gesehen” oder “Keine Gewährleistung” in den Vertrag aufgenommen haben, können Sie sich darauf berufen und die Ansprüche des Käufers zurückweisen.

    Beachten Sie jedoch, dass ein solcher Ausschluss nicht gilt, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder garantiert haben, dass die Sache frei von Mängeln ist (§ 444 BGB). In diesem Fall haften Sie unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart wurde. Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn Sie den Mangel kennen oder zumindest für möglich halten und ihn dennoch nicht offenbaren. Eine Garantie liegt vor, wenn Sie eine verbindliche Zusage über die Beschaffenheit der Sache gemacht haben.

    Um zu entscheiden, wie Sie auf die Reklamation des Käufers reagieren, müssen Sie sich also folgende Fragen beantworten:

    – Liegt ein Sachmangel vor?

    – Haben Sie die Gewährleistung ausgeschlossen oder eingeschränkt?

    – Haben Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen?

    Je nachdem, wie Sie diese Fragen beantworten, können Sie Ihre Rechtsposition einschätzen und entsprechend handeln. Ich empfehle Ihnen jedoch dringend, sich vor weiteren Schritten anwaltlich beraten zu lassen.

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