Bevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche und individuelle Einschätzung Ihres Falles empfehle ich Ihnen eine telefonische Rechtsberatung, die Sie bei rechtsanwalt.com hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Die Frage betrifft das Rechtsgebiet des Kaufrechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Rechtsanwälte, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben, finden Sie hier: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Kaufrecht.
Um beurteilen zu können, ob der Käufer Ansprüche gegen Sie hat, muss zunächst geklärt werden, ob ein Sachmangel vorliegt. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB). Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus dem Vertrag, den Sie mit dem Käufer geschlossen haben. In diesem Vertrag haben Sie vereinbart, dass die Küche in einem gepflegten Zustand ist. Das bedeutet, dass die Küche keine wesentlichen Mängel aufweisen darf, die den Gebrauchswert beeinträchtigen. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer grundsätzlich verschiedene Rechte. Er kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder Nacherfüllung verlangen (§ 437 BGB). Diese Rechte können jedoch ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt. Das müssen Sie im Vertrag ausdrücklich vereinbaren. Wenn Sie also eine Klausel wie “Gekauft wie gesehen” oder “Keine Gewährleistung” in den Vertrag aufgenommen haben, können Sie sich darauf berufen und die Ansprüche des Käufers zurückweisen.
Beachten Sie jedoch, dass ein solcher Ausschluss nicht gilt, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder garantiert haben, dass die Sache frei von Mängeln ist (§ 444 BGB). In diesem Fall haften Sie unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart wurde. Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn Sie den Mangel kennen oder zumindest für möglich halten und ihn dennoch nicht offenbaren. Eine Garantie liegt vor, wenn Sie eine verbindliche Zusage über die Beschaffenheit der Sache gemacht haben.
Um zu entscheiden, wie Sie auf die Reklamation des Käufers reagieren, müssen Sie sich also folgende Fragen beantworten:
– Liegt ein Sachmangel vor?
– Haben Sie die Gewährleistung ausgeschlossen oder eingeschränkt?
– Haben Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen?
Je nachdem, wie Sie diese Fragen beantworten, können Sie Ihre Rechtsposition einschätzen und entsprechend handeln. Ich empfehle Ihnen jedoch dringend, sich vor weiteren Schritten anwaltlich beraten zu lassen.