Rechtsgebiet
Die Frage fällt in das Rechtsgebiet des WEG-Rechts (Wohnungseigentumsgesetz).
Analyse des Sachverhalts
Schritt 1: Gemeinschaftseigentum
Die beiden Gartenstücke neben den Garagen sind Gemeinschaftseigentum. Das bedeutet, dass alle vier Eigentümer Miteigentümer dieser Flächen sind.
Schritt 2: Bisherige Praxis
Bisher haben die Eigentümer die Gartenbereiche selbst gepflegt und instand gehalten.
Schritt 3: Wunsch nach einem Gärtner
Zwei der Eigentümer sind altersbedingt nicht mehr in der Lage, sich um die Pflege zu kümmern. Sie werden daher wahrscheinlich vorschlagen, einen Gärtner zu engagieren.
Schritt 4: Ablehnung des Gärtners
Sie und ein weiterer Eigentümer möchten keinen Gärtner bezahlen und die Pflege weiterhin selbst übernehmen.
Schritt 5: Streitfrage
Die Frage ist, ob Sie gezwungen werden können, sich finanziell an einem Gärtner zu beteiligen, wenn die anderen drei Eigentümer dies wollen.
Einschlägige Gesetze
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Rechtliche Prüfung
Die Entscheidung, ob ein Gärtner beauftragt wird, trifft die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 23 Abs. 1 WEG).
Kann die Mehrheit die anderen Eigentümer zwingen, sich an den Kosten für einen Gärtner zu beteiligen?
Das kommt darauf an.
- Vereinbarung im Kaufvertrag oder der Teilungserklärung:
Enthält der Kaufvertrag oder die Teilungserklärung eine Regelung zur Gartenpflege, so ist diese Regelung maßgeblich.
Gibt es keine Vereinbarung, so gilt die gesetzliche Regelung.
Gesetzliche Regelung:
Nach § 16 Abs. 2 WEG sind die Eigentümer verpflichtet, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- Auslegung des Begriffs “ordnungsgemäßer Zustand”
Der Begriff “ordnungsgemäßer Zustand” ist unbestimmt und muss im Einzelfall ausgelegt werden.
Es gibt keine starre Definition, was einen ordnungsgemäßen Zustand bedeutet.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und der Zustand der Anlage, die übliche Praxis in vergleichbaren Objekten und die Bedürfnisse der Eigentümer.
- Gerichtliche Entscheidungen
Gerichte haben entschieden, dass ein ordnungsgemäßer Zustand nicht unbedingt bedeutet, dass die Anlage in einem neuwertigen Zustand sein muss.
- Erforderliche Mehrheit für die Beauftragung eines Gärtners
Die Beauftragung eines Gärtners stellt eine erhebliche Maßnahme dar, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden kann (§ 23 Abs. 2 WEG).
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Die Eigentümerversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, einen Gärtner zu beauftragen.
- Die anderen Eigentümer können nicht gezwungen werden, sich an den Kosten zu beteiligen, wenn der Kaufvertrag oder die Teilungserklärung eine andere Regelung enthält.
- Gibt es keine Vereinbarung, so kommt es auf die Auslegung des Begriffs “ordnungsgemäßer Zustand” an.
- Die Beauftragung eines Gärtners stellt eine erhebliche Maßnahme dar, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden kann.
Empfehlung
Es ist empfehlenswert, eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelfall zu klären.
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Wichtiger Hinweis
Diese Angaben dienen lediglich der ersten Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie einen konkreten Rechtsrat benötigen.