20.05.2023

Ist es eine Straftat oder Verletzung der Richtlinien?

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    Anonym
    Gast

    Fall im Einzelhandel im Detail. Vorne weg, der Mitarbeiter der das ok gegeben hat ging von sich selber nicht von einer Straftat aus.

    Ein Mitarbeiter nimmt einen Artikel ,der im Eigentum des Ladens steht,)aus dem Regal um ihn abzuschreiben wegen einen Defekt oder hat mhd überschritten. Darauf legt er ihn erstmal in einen Einkaufswagen im lager um ihn später zu entsorgen(entosorgen darf er kaputte Ware).
    Also er hat garnicht vor den Artikel zu ,,verschenken“ . Er arbeitet daraufhin erstmal weiter im Laden. In der Zeit kam ein Kollege und fragte ihn ob er den Artikel haben darf. Der Mitarbiter hat das Ok gegeben. Am Rande: Im Landen haben zu dem Zeitpunkt auch andere Mitarbeiter sowas unterschrieben. Es sah also so aus als ob es im Laden normal wäre. Nach einiger Zeit kam der Chef und sagte dem Mitarbeiter das er es aber nicht darf. Also das ok dafür geben.Der Mitarbeiter hat sich daraufhin gesorgt das er was falsches gemacht hat und hat dies denn bezahlt.
    Liegt eine Straftat vor?

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    Christian R.
    Moderator

    ## Der Sachverhalt

    Der Fall lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ein Mitarbeiter eines Einzelhandelsgeschäfts nimmt einen Artikel aus dem Regal, der entweder defekt ist oder das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten hat, um ihn abzuschreiben und zu entsorgen. Er legt ihn zunächst in einen Einkaufswagen im Lager und arbeitet weiter im Laden. In der Zwischenzeit kommt ein Kollege und fragt ihn, ob er den Artikel haben darf. Der Mitarbeiter gibt sein Einverständnis, ohne eine Gegenleistung zu verlangen oder zu erhalten. Er geht dabei nicht von einer Straftat aus, da er meint, dass es im Laden üblich sei, solche Artikel an Mitarbeiter zu verschenken. Später erfährt er vom Chef, dass dies nicht erlaubt sei, und bezahlt den Artikel nachträglich.

    ## Die rechtliche Bewertung

    Die Frage ist nun, ob der Mitarbeiter sich strafbar gemacht hat oder nicht. Dabei kommen vor allem zwei Tatbestände in Betracht: Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB und die Untreue gemäß § 266 StGB.

    ### Unterschlagung

    Nach § 246 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten zueignet, die er durch Zufall oder mit Wissen des Berechtigten erlangt hat oder die ihm anvertraut war.

    In unserem Fall könnte man annehmen, dass der Mitarbeiter die Sache (den Artikel) dem Kollegen zugeeignet hat, indem er ihm die Verfügungsgewalt überlassen hat. Die Sache war ihm auch anvertraut, da er sie als Mitarbeiter des Ladens in seiner Obhut hatte.

    Allerdings könnte man auch argumentieren, dass es an einer Zueignung fehlt, da der Mitarbeiter keine Bereicherungsabsicht hatte und den Artikel nur verschenken wollte. Außerdem könnte man einwenden, dass die Sache nicht mehr fremd war, da sie bereits ausgesondert war und keinen Wert mehr hatte.

    ### Untreue

    Nach § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

    In unserem Fall könnte man annehmen, dass der Mitarbeiter die ihm durch das Arbeitsverhältnis eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des Ladens zu verfügen, missbraucht hat, indem er den Artikel ohne Erlaubnis des Chefs an den Kollegen verschenkt hat. Dadurch könnte er dem Laden einen Nachteil zugefügt haben, wenn der Artikel noch verkäuflich oder verwertbar war.

    Allerdings könnte man auch argumentieren, dass es an einem Missbrauch der Befugnis fehlt, da der Mitarbeiter nicht gegen die Interessen des Ladens gehandelt hat, sondern im guten Glauben war, dass es sich um eine erlaubte Praxis handelte. Außerdem könnte man einwenden, dass es an einem Nachteil fehlt, wenn der Artikel ohnehin wertlos war.

    ## Das Fazit

    Wie man sieht, ist die rechtliche Beurteilung des Falls nicht eindeutig und hängt von verschiedenen Umständen ab. Es kommt vor allem darauf an, wie man die subjektive Seite des Mitarbeiters bewertet und wie man den Wert und die Eigentumsverhältnisse des Artikels bestimmt. Möglicherweise könnte der Mitarbeiter sich auf einen Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB berufen, wenn er nicht wusste oder nicht wissen konnte, dass sein Verhalten strafbar war. In jedem Fall sollte er sich an einen Rechtsanwalt wenden, um seine Rechte zu verteidigen.
    Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine Beratung benötigen, können Sie gerne einen unserer Anwälte auf dieser Seite kontaktieren.

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