04.11.2023

Hotelüberbuchung

  • Ersteller
    Diskussion
  • #394077 Antworten

    Anonym
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    In Belek, Türkei, wurden wir sofort nach Anreise in ein ca 15 km entferntes Hotel umgesiedelt. Das ganze ging so schnell und für uns in gebrochenem Englisch, daß wir keine Chance hatten etwas dagegen einzuwenden.
    Das Hotel war in etwa gleichwertig. Hatte jedoch z.B. eine große Entfernung zu Einkaufsmöglichkeiten. Nach der Entfernung hatten wir das Hotel mit ausgesucht. Außerdem gab es keine Animation speziell für Teens.
    Der Reiseleiter vor Ort wurde leider garnicht informiert das wir nicht in dem ursprünglichen Hotel waren und wollte auch nicht zu uns kommen. Außer wir hätten einen Ausflug buchen wollen. Auch der Rücktransfer war nicht informiert. Das hat uns sehr viel Zeit und Nerven gekostet.
    Bild 2 zeigt das wir im Cristal Family eingecheckt haben.
    Anschließend wurden wir aber zum Cristal Tat Beach gebracht.
    Vom Chat mit der Reiseleitung habe ich einen Screenshot angehängt.
    Gibt es eine Chance auf eine Rückerstattung?
    Mit freundlichen Grüßen.

  • Autor
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  • #394127 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Um die Frage einer möglichen Rückerstattung zu beantworten, muss zunächst die Rechtslage geklärt werden. Es handelt sich um einen Reisemangel, der durch den Hotelwechsel und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für den Reisenden entstanden ist. Rechtsgrundlage ist das Reisevertragsgesetz, das in § 651i Abs. 2 BGB regelt, dass der Reisende bei einem Reisemangel Anspruch auf Minderung des Reisepreises hat. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls wie Dauer, Schwere und Auswirkung des Mangels zu berücksichtigen.

    Um diesen Anspruch geltend machen zu können, muss der Reisende jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss er den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter vor Ort anzeigen, damit dieser die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Dies scheint in diesem Fall nicht geschehen zu sein, da die Reiseleitung nicht informiert wurde und sich auch nicht bei Ihnen gemeldet hat. Zum anderen muss der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich oder wird vom Reiseveranstalter verweigert. Auch dies ist hier zweifelhaft, da Sie offensichtlich keine Möglichkeit hatten, der Verlegung zu widersprechen. Schließlich muss der Reisende den Mangel innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Sie können dies immer noch tun, wenn Sie es noch nicht getan haben.

    Um Ihre Chancen auf eine Rückerstattung zu erhöhen, sollten Sie folgende Schritte unternehmen

    1. Sammeln Sie alle Beweise für den Reisemangel, z. B. Fotos, Videos, Quittungen, E-Mails oder Chatprotokolle.

    2. Berechnen Sie die Höhe der Minderung anhand von Tabellen oder Urteilen, die Sie im Internet finden können. Beachten Sie, dass es keine Pauschalwerte gibt, sondern es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

    3. Schreiben Sie ein Minderungsschreiben an den Reiseveranstalter, in dem Sie den Sachverhalt schildern, den Mangel rügen, die Höhe der Minderung fordern und eine Frist zur Zahlung setzen.

    4. Reagiert der Reiseveranstalter nicht oder weigert er sich, können Sie einen Anwalt einschalten, der Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzt.

    Um einen geeigneten Anwalt für Ihr Anliegen zu finden, können Sie die Anwaltshotline von rechtsanwalt.com nutzen oder auf der folgenden Seite nach Anwälten für Reiserecht suchen:

    [Rechtsanwälte für Reiserecht](https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Reiserecht)

    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

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