Bevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Anhaltspunkte bieten soll. Für eine verbindliche und individuelle Einschätzung Ihres Falles empfehle ich Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, die Sie auf rechtsanwalt.com hier finden können: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Die Frage betrifft das Rechtsgebiet des Familienrechts, genauer gesagt das Thema der Hausratsteilung nach einer Trennung. Wenn Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe suchen, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat, können Sie die Anwaltssuche auf rechtsanwalt.com nutzen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Familienrecht.
Um Ihre Frage zu beantworten, muss man zunächst klären, was unter Hausrat zu verstehen ist. Nach § 1361a Abs. 2 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361a.html) gehört zum Hausrat „alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Haushaltsführung angeschafft worden ist“. Dazu zählen nicht nur Möbel und Haushaltsgeräte, sondern auch Kleidung, Schmuck, Bücher oder Kunstgegenstände. Nicht zum Hausrat gehören hingegen Gegenstände, die einem Ehegatten allein gehören oder die er für seinen persönlichen Gebrauch oder seine berufliche Tätigkeit benötigt.
Nach einer Trennung haben beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Verteilung des Hausrats. Dabei muss man berücksichtigen, wer von den Ehegatten in der Ehewohnung verbleibt und wer auszieht. Der ausziehende Ehegatte hat Anspruch auf die Mitnahme derjenigen Gegenstände, die er für eine eigenständige Haushaltsführung benötigt. Der verbleibende Ehegatte hat Anspruch auf die Gegenstände, die er zur Fortführung des bisherigen Haushalts benötigt. Dabei muss man auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten berücksichtigen.
Wenn sich die Ehegatten nicht einvernehmlich über die Hausratsteilung einigen können, können sie beim Familiengericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Das Gericht wird dann den Hausrat schätzen lassen und ihn öffentlich versteigern. Der Erlös wird dann zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass Ihr ehemaliger Lebenspartner Ihnen bestimmte Gegenstände vorenthält, die Sie bei Ihrem Auszug mitnehmen wollten. Wenn diese Gegenstände zum Hausrat gehören und Sie sie für Ihre neue Wohnung benötigen, haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe. Sie sollten Ihren ehemaligen Lebenspartner zunächst schriftlich auffordern, Ihnen die Gegenstände innerhalb einer angemessenen Frist auszuhändigen. Wenn er sich weigert oder nicht reagiert, können Sie einen Anwalt einschalten, der Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen kann.
Eine Anzeige wegen Diebstahls ist in diesem Fall nicht sinnvoll, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt und nicht um eine strafbare Handlung. Die Polizei kann Ihnen hier nicht weiterhelfen.