10.09.2023

Hausverwaltung

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    Diskussion
  • #393256 Antworten

    Besorgter Mieter
    Gast

    Hallo zusammen,

    ich habe am Freitag ein Schreiben meiner Hausverwaltung bekommen und weiß nicht mehr weiter, ich hoffe hier kann mir jemand helfen. Meine bisherige Hausverwalterin mit der ich so lala zufrieden war ging vor einem Jahr in Rente und hat das Unternehmen über das die Hausverwaltung lief an jemand anderen abgegeben. Ich habe bis heute noch keine Abrechnung für das Jahr 2022 bekommen (von der neuen Hausverwaltung). Das Schreiben am Freitag enthielt einen Wirtschaftsplan mit horrenden Kosten. Klar Heizung, Wasser, Strom erhöht aber die Kosten der Hausverwaltung haben sich auch mehr als verdoppelt. Was habe ich denn hier für Möglichkeiten? Niemand bei uns im Haus hat dem Nachfolger zugestimmt, das wurde über uns hinweg entschieden. Wir haben keine aktuelle Abrechnung, wussten also alle nicht Bescheid wie viel die Hausverwaltung verlangt. Der Wirtschaftsplan gilt anscheinend für Anfang 2023, aber wir wussten ja von nichts. Wenn wir der Hausverwaltung jetzt kündigen, muss dann trotzdem bis jetzt gezahlt werden? Ist das überhaupt rechtens, dass wir gar nicht informiert wurden? Absolute Frechheit!

    Viele Grüßen und vielen Dank an alle die mir helfen wollen!

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  • #393337 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Bevor ich auf Ihre Fragen eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Anhaltspunkte bieten soll. Für eine verbindliche und individuelle Beratung empfehle ich Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, die Sie auf rechtsanwalt.com hier finden können: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Der Sachverhalt, den Sie schildern, wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die ich Schritt für Schritt analysieren werde.

    1) Die Frage, ob Sie dem Verwalternachfolger zustimmen müssen, hängt davon ab, ob der Verwalter durch Verwaltervertrag oder durch Beschluss der Wohnungseigentümer bestellt wurde. Besteht ein Verwaltervertrag, so gilt dieser grundsätzlich auch für den Nachfolger, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wurde der Verwalter durch Beschluss bestellt, muss dieser Beschluss auch den Nachfolger umfassen oder es muss ein neuer Beschluss gefasst werden. In beiden Fällen müssen Sie als Wohnungseigentümer über den Wechsel informiert werden. Das einschlägige Rechtsgebiet ist das **Wohnungseigentumsrecht**. Siehe hierzu: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsgebiete/wohnungseigentumsrecht/

    2) Die Frage, ob Sie für das Jahr 2022 eine Abrechnung erhalten müssen, beantwortet sich nach § 28 Abs. 3 WEG. Danach hat der Verwalter spätestens bis zum Ablauf des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen und allen Wohnungseigentümern mitzuteilen. Das bedeutet, dass Sie bis spätestens Ende März 2023 eine Abrechnung für das Jahr 2022 erhalten haben müssen. Wenn Sie diese nicht erhalten haben, können Sie den Verwalter auffordern, eine Abrechnung zu erstellen und zu versenden. Das Rechtsgebiet, das auch hier relevant ist, ist das **Wohnungseigentumsrecht**. Siehe hierzu: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsgebiete/wohnungseigentumsrecht/

    3) Ob der Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 wirksam ist und Sie die darin enthaltenen Kosten bezahlen müssen, hängt davon ab, ob der Wirtschaftsplan von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und ob dieser Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Der Wirtschaftsplan ist nach § 28 Abs. 1 WEG eine Zusammenstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Er ist vom Verwalter aufzustellen und von der Eigentümerversammlung zu beschließen. Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit gefasst und allen Wohnungseigentümern bekannt gegeben werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wirtschaftsplan wirksam und für alle Wohnungseigentümer verbindlich. Das bedeutet, dass Sie die darin enthaltenen Kosten bezahlen müssen, auch wenn sie höher sind als in den Vorjahren. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Wirtschaftsplan ungültig und für Sie nicht bindend. Das Rechtsgebiet, das hier relevant ist, ist wiederum das **Wohnungseigentumsrecht**. Siehe hierzu: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsgebiete/wohnungseigentumsrecht/

    4) Ob und mit welchen Folgen Sie die Hausverwaltung kündigen können, hängt davon ab, wie die Hausverwaltung bestellt wurde und wie lange die Bestellung gültig ist. Wenn es einen Verwaltervertrag gibt, müssen Sie die Kündigungsfrist und die Kündigungsform beachten, die im Vertrag vereinbart sind. Wurde der Verwalter durch Beschluss bestellt, müssen Sie einen neuen Beschluss fassen, der die Abberufung des Verwalters und die Bestellung eines neuen Verwalters enthält. In beiden Fällen müssen Sie die bis zum Ende der Bestellung angefallenen Kosten zahlen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung oder Abberufung vor. Auch hier ist das Rechtsgebiet des **Wohnungseigentumsrechts** einschlägig. Siehe hierzu: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsgebiete/wohnungseigentumsrecht/

    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen einige Anhaltspunkte geben konnte. Für eine vertiefende Beratung empfehle ich Ihnen nochmals, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, die Sie auf rechtsanwalt.com hier finden können: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Dort können Sie auch passende Anwälte für das Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht finden, indem Sie diesen Link verwenden: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Wohnungseigentumsrecht

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