29.04.2025

Halter Haftung Parken Vertragsstrafe

  • Ersteller
    Diskussion
  • #428024 Antworten

    Anonym
    Gast

    Mein Auto wurde mit Kaufvertrag verkauft. Der Käufer meldete das Auto nicht ab. Mehrere Vertragsstrafen durch Parkverstöße sind die Folge.
    Der Käufer ist nicht zu finden, weil die Kopie seines Ausweises eine rumänische Adresse enthält. Der Käufer befindet sich in Nürnberg. Dort werden ständig Verstöße begangen.
    Die Zulassungsstelle läßt sich Zeit mit der Abmeldung nach Amtswegen.
    Muss ich bei ParkDepot bezahlen weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann?
    Danke
    Franz Silbereisen

  • Autor
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  • #428027 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Herr Silbereisen,

    zunächst einmal danke für Ihre ausführliche Darstellung. Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass die aktuelle Situation für Sie äußerst belastend ist. Lassen Sie uns das Ganze systematisch klären und Schritt für Schritt durchgehen.

    1. Grundsatz: Haftung des Halters bei Parkverstößen

    Nach deutschem Recht haften Sie als Fahrzeughalter zunächst nicht automatisch für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, also z. B. falsches Parken. Diese Verstöße sind fahrerbezogen, das heißt, der tatsächliche Fahrer muss ermittelt werden, um eine Geldbuße verhängen zu können (§ 49 StVO, § 24 StVG).

    Allerdings greifen diese Grundsätze nicht automatisch bei zivilrechtlichen Vertragsstrafen, die von privaten Parkplatzbetreibern wie z. B. ParkDepot geltend gemacht werden. Hier wird häufig mit sogenannten Besitzstörungen oder Vertragsverletzungen argumentiert, bei denen dem Fahrzeugführer beim Abstellen des Autos ein Vertrag unterstellt wird. Der Betreiber versucht in solchen Fällen, alternativ auch gegen den Fahrzeughalter vorzugehen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

    2. Besonderheit bei privaten Parkplätzen: Zivilrechtlicher Anspruch

    ParkDepot beruft sich in der Regel auf eine Art konkludenten Nutzungsvertrag. Wenn also jemand das Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellt, bei dem die Nutzungsbedingungen (z. B. Registrierung, Parkscheibe, Höchstparkdauer) klar ausgeschildert sind, wird davon ausgegangen, dass der Fahrer diese Bedingungen kennt und akzeptiert.

    Ist der Fahrer nicht ermittelbar, versuchen Betreiber wie ParkDepot den Halter in Anspruch zu nehmen. Das ist aber rechtlich umstritten. Einige Gerichte haben entschieden, dass der Halter nicht automatisch zahlen muss, wenn der Betreiber nicht nachweisen kann, wer gefahren ist (bspw. AG München, Urteil vom 29.11.2017 – 122 C 31597/17). Es gibt aber auch Urteile, die dem Halter eine sogenannte sekundäre Darlegungslast auferlegen, also die Pflicht, zumindest mögliche Fahrer zu benennen.

    In Ihrem Fall liegt jedoch eine Besonderheit vor: Sie haben das Auto bereits verkauft.

    3. Haftungsfrage beim Verkauf des Fahrzeugs

    Wenn Sie das Fahrzeug verkauft haben, sind Sie rechtlich gesehen ab dem Übergabezeitpunkt nicht mehr verantwortlich, weder für Ordnungswidrigkeiten noch für zivilrechtliche Forderungen Dritter. Entscheidend ist, dass Sie den Verkauf dokumentiert haben:

    • Ein schriftlicher Kaufvertrag mit Datum und Unterschriften
    • Übergabe des Fahrzeugs inklusive Schlüssel, Papiere etc.

    Auch wenn der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet, sind Sie nicht weiterhin haftender Halter im zivilrechtlichen Sinne. Allerdings: Nach § 13 Abs. 4 FZV sind sowohl Käufer als auch Verkäufer verpflichtet, die Ummeldung bei der Zulassungsstelle zu melden. Wenn dies nicht geschieht, bleiben Sie in vielen Registern vorerst als Halter geführt.

    4. Handlungsempfehlung – so gehen Sie jetzt vor

    Ich empfehle Ihnen Folgendes:

    1. Reichen Sie bei der Zulassungsstelle schnellstmöglich eine Veräußerungsanzeige zusammen mit einer Kopie des Kaufvertrags ein. Falls möglich, auch mit einem Nachweis der Übergabe an den Käufer.
    2. Kontaktieren Sie die zuständige Bußgeldstelle bzw. ParkDepot schriftlich mit einem Hinweis, dass Sie das Fahrzeug bereits verkauft haben. Fügen Sie den Kaufvertrag als Nachweis bei. Verweisen Sie darauf, dass Sie keinen Einfluss mehr auf das Fahrzeug haben. Erklären Sie, dass Sie sich nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs befinden.
    3. Beantragen Sie ggf. bei der Zulassungsstelle, das Fahrzeug von Amts wegen abzumelden (§ 13 Abs. 4 FZV).
    4. Sollten Sie bereits Zahlungsaufforderungen erhalten haben, widersprechen Sie diesen schriftlich.

    Ein Beispielschreiben könnte wie folgt lauten:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] am [Datum] verkauft. Eine Kopie des Kaufvertrags füge ich bei. Seit diesem Zeitpunkt bin ich nicht mehr Halter oder Besitzer des Fahrzeugs und kann folglich nicht haftbar gemacht werden.

    Ich widerspreche daher der Forderung vom [Datum] in Höhe von [Betrag] und fordere Sie auf, die Angelegenheit intern zu überprüfen und meinen Namen aus Ihren Unterlagen zu entfernen.

    5. Empfehlung zur anwaltlichen Beratung

    In Ihrer Situation, bei der der Käufer im Ausland gemeldet ist und Formalitäten noch nicht abgeschlossen sind, empfehle ich Ihnen dringend, sich durch einen spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen.

    So können Sie sicherstellen, dass keine Forderungen zu Unrecht gegen Sie durchgesetzt werden – insbesondere, wenn ParkDepot oder ähnliche Anbieter trotz Nachweisen auf Zahlung bestehen.

    Alternativ erreichen Sie auch unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline für eine verbindliche Ersteinschätzung schon ab 29 €.

    Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Lassen Sie die Sache nicht zu lange liegen, sondern reagieren Sie zügig mit Nachweisen, um weitere Forderungen abzuwehren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Anwalt im Hintergrund

    Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29 € inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website:

    https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/

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