24.07.2024

Haftung für das Fahrzeug ?

  • Ersteller
    Diskussion
  • #396802 Antworten

    MAG
    Gast

    Hallo 
    folgender Fall: Person A ist Eigentümer eines Fahrzeug X. Dieses Fahrzeug wurde aber auf Person B angemeldet d.h B ist Fahrzeugbesitzer aber kein Eigentümer des Fahrzeug. Person A verbietet irgendwann die weitere Nutzung des Fahrzeug und behalt somit Schlüssel, den im Auto befindlichen Fahrzeugschein und entsprechend die Kennzeichen sowie das Fahrzeug an sich. Person B bringt dies zur Anzeige /Unterschlagung/. Person B besitzt zu diesem Zeitpunkt nur den Fahrzeugbrief.

    Staatsanwaltschaft erklärt die Sache als zivilrechtlich und teilt noch mit, dass Person A auch einen Kaufvertrag vorgelegt hat, womit er das Fahrzeug als sein Eigentum bestätigt. Nach mehreren telefonische Aufforderungen die Kennzeichen und das Fahrzeugschein auszuhändigen, gab es keine Reaktion. Eine Abmeldung durch Person B war in diesem Fall ohne Fahrzeugschein und die Kennzeichen nicht möglich. Person B entdeckt dann entsprechend das Fahrzeug X auf der Straße geparkt und entscheidet sich wenigsten die Kennzeichen abzumontieren damit das Fahrzeug nicht weiter bewegt werden kann. Demnach versucht Person B das Fahrzeug mit den Kennzeichen,Fahrzeugbrief und die erbrachte bei der Polizei Anzeige wegen Unterschlagung nochmal abzumelden, für das Verkehrsamt waren diese Unterlagen ausreichend. Nun ist Fahrzeug X abgemeldet. Die Frage nun ist aber da dieses Fahrzeug nun auf öffentlichen Straßen ohne Kennzeichen steht, haftet in diesem Fall weiterhin der zuletzt angemeldeter Fahrzeugbesitzer also Person B oder für alles weitere was mit Fahrzeug X passiert haftet die Person A ?
    Folgender Fall: Person A ist Eigentümer eines Fahrzeug X. Dieses Fahrzeug wurde aber auf Person B angemeldet d.h B ist Fahrzeugbesitzer aber kein Eigentümer des Fahrzeug. Person A verbietet irgendwann die weitere Nutzung des Fahrzeug und behalt somit Schlüssel, den im Auto befindlichen Fahrzeugschein und entsprechend die Kennzeichen sowie das Fahrzeug an sich. Person B bringt dies zur Anzeige /Unterschlagung/. Person B besitzt zu diesem Zeitpunkt nur den Fahrzeugbrief.

    Staatsanwaltschaft erklärt die Sache als zivilrechtlich und teilt noch mit, dass Person A auch einen Kaufvertrag vorgelegt hat, womit er das Fahrzeug als sein Eigentum bestätigt. Nach mehreren telefonische Aufforderungen die Kennzeichen und das Fahrzeugschein auszuhändigen, gab es keine Reaktion. Eine Abmeldung durch Person B war in diesem Fall ohne Fahrzeugschein und die Kennzeichen nicht möglich. Person B entdeckt dann entsprechend das Fahrzeug X auf der Straße geparkt und entscheidet sich wenigsten die Kennzeichen abzumontieren damit das Fahrzeug nicht weiter bewegt werden kann. Demnach versucht Person B das Fahrzeug mit den Kennzeichen,Fahrzeugbrief und die erbrachte bei der Polizei Anzeige wegen Unterschlagung nochmal abzumelden, für das Verkehrsamt waren diese Unterlagen ausreichend. Nun ist Fahrzeug X abgemeldet. Die Frage nun ist aber da dieses Fahrzeug nun auf öffentlichen Straßen ohne Kennzeichen steht, haftet in diesem Fall weiterhin der zuletzt angemeldeter Fahrzeugbesitzer also Person B oder für alles weitere was mit Fahrzeug X passiert haftet die Person A ?

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  • #396902 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich kann Ihnen eine allgemeine Perspektive auf Ihre Frage geben.

    In vielen Rechtssystemen ist der registrierte Besitzer des Fahrzeugs (in diesem Fall Person B) in der Regel für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung verantwortlich, solange das Fahrzeug auf ihn angemeldet ist. Wenn das Fahrzeug jedoch abgemeldet ist und Person B alle notwendigen Schritte unternommen hat, um die Behörden über die Abmeldung zu informieren, dann sollte Person B in der Regel nicht mehr für das Fahrzeug verantwortlich sein.

    Da Person A nun im Besitz des Fahrzeugs ist und es auf öffentlichen Straßen ohne Kennzeichen steht, könnte es sein, dass Person A für eventuelle Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung verantwortlich ist.

    Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen rechtlichen Verpflichtungen von Land zu Land und sogar von Stadt zu Stadt variieren können. Daher wäre es ratsam, einen Rechtsanwalt oder eine geeignete Behörde zu konsultieren, um eine genaue Antwort auf Ihre Frage zu erhalten.

    Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und Sie sollten sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden, um eine genaue und rechtlich fundierte Antwort auf Ihre Frage zu erhalten.

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