Sehr geehrter Herr Brand,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche und klare Beschreibung des Sachverhalts. Ich werde Ihnen nun Schritt für Schritt erklären, welche Rechte Sie nach deutschem Recht haben könnten und was Sie sinnvollerweise tun sollten.
1. Ausgangslage – Kauf von Privat
Sie haben im August 2024 ein 27 Jahre altes Wohnmobil von einer Privatperson gekauft. Der Vertrag enthält die Formulierung „gekauft wie gesehen“ und ein Kreuz bei „keine sonstigen Schäden“. Das deutet auf einen Ausschluss der Sachmängelhaftung hin, was im privaten Verkauf grundsätzlich zulässig ist (§ 444 BGB).
Ein solcher Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer aber nicht in jedem Fall. Es gibt Ausnahmen, insbesondere bei:
- arglistigem Verschweigen von Mängeln
- einer ausdrücklichen Garantie für bestimmte Eigenschaften
2. Bedeutung der Formulierung „keine sonstigen Schäden“
Dieser Passus im Vertrag könnte eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, also eine vertragliche Zusicherung, dass keine weiteren verborgenen Schäden vorliegen. Das wäre problematisch für den Verkäufer, wenn doch umfangreiche und nicht offensichtliche Mängel vorhanden waren.
Vor allem dann, wenn – wie von Ihrer Werkstatt festgestellt – Mängel wie stark angerostete Bremsleitungen oder Durchrostungen gezielt mit einem frischen Unterbodenschutz „verdeckt“ wurden, könnte man hier ein arglistiges Verschweigen vermuten. Das gälte auch für sicherheitsrelevante Mängel (z. B. Bremsanlage), wenn der Verkäufer davon entweder wusste oder sie hätte kennen müssen.
3. Was bedeutet „arglistiges Verschweigen“?
Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er einen Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und dennoch nichts davon sagt, obwohl er verpflichtet ist, den Käufer über einen solchen Mangel aufzuklären. Wichtig ist: Dabei ist nicht nur maßgeblich, was der Verkäufer wusste, sondern auch, was er bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen.
Wenn Sie beweisen können, dass Mängel durch bewusste Täuschung (z. B. frischer Unterbodenschutz) kaschiert wurden, besteht die Möglichkeit, den Gewährleistungsausschluss zu „durchbrechen“ und dennoch Ansprüche geltend zu machen.
4. Welche Rechte haben Sie?
Kommt ein arglistiges Verschweigen eines Mangels in Betracht, können Sie:
- vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 323 BGB)
- den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB)
- Schadensersatz verlangen (§ 280 bzw. § 311 BGB)
Die Durchsetzbarkeit hängt davon ab, ob Sie nachweisen können, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht sah. Ohne Beweis ist das schwierig – Sie sollten also die Dokumentation der Werkstatt zu den Mängeln aufbewahren und ggf. einen Sachverständigen beauftragen, um den Zustand zum Übergabezeitpunkt zu bewerten.
5. Was sollten Sie konkret tun?
- Fertigen Sie eine schriftliche Mängelanzeige an den Verkäufer und fordern Sie ihn zur Stellungnahme auf. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen.
- Bewahren Sie alle Nachweise, Fotos vom Unterboden, Rechnungen und den Werkstattbericht sorgfältig auf.
- Lassen Sie sich ggf. durch einen Kfz-Sachverständigen ein Gutachten erstellen, das belegt, dass die Mängel bereits beim Kauf vorhanden und nicht sofort erkennbar waren.
- Suchen Sie einen erfahrenen Anwalt im Bereich Kaufrecht auf, um die Erfolgschancen einer Klage oder außergerichtlichen Einigung einzuschätzen. Sie können über diesen Link einen Fachanwalt suchen: Anwaltssuche im Vertragsrecht
Falls ein Rücktritt oder eine Minderung erfolgreich ist, können Sie entweder Ihr Geld teilweise oder ganz zurückfordern. Ob Sie auch Reparaturkosten ersetzt verlangen können, hängt davon ab, ob Sie dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben – ggf. wäre auch hier eine Ausnahme wegen Arglist denkbar.
Ein erfahrener Anwalt kann Sie auch bei der richtigen Formulierung der Mängelanzeige und bei der Einschätzung des arglistigen Verschweigens unterstützen.
Ich hoffe, diese Erklärung ist für Sie hilfreich und unterstützt Sie bei Ihrem nächsten Schritt.
Haftungsausschluss: Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29 € inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website unter https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/.