19.03.2025

fristgerechte Kündigung ungültig wegen Täuschung

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    Diskussion
  • #427728 Antworten

    Anonym
    Gast

    Ich hab 2023 einen Mietvertr. abgeschlossen, zusätzlich einen Kfz-Stellplatz.Der Verwalter für die Mietwohnung „vermittelte“ mir den Vertrag f.d. Stellplatz.Der Vertrag kam zustande,die Mieten wurden bezahlt. Im Nov. 24 wollte ich den Kfz-Stellplatz fristgerecht zum 31.12.24 kündigen u. wandte mich an den Verwalter meiner Wohnung,der seinerzeit auch den MV für den Stellplatz vermittelt hat.Ich fragte nach der Form der Kündigung,er versicherte mir,daß die Kündigung per Mail ausreichend sei.Also verfasste ich ein Schreiben,adressiert an den Vertragspartner,u. schickte das Schreiben per Mail u. per Post an den Verwalter.Nach 4 Monaten teilt mir der Vertragspartner mit,daß er die Kündigung nicht erhalten hat,u. das Mietverhältn. andauert.Auf Bitte um Klärung a.d. Verwalter erhielt ich die Antwort,daß er nicht zuständig sei für Kündigungen mit anderen Vertragspartnern. Wie konnte er für den Vertragsabschluß zuständig sein, für die Kündigung nicht, und teilt mir das auf Anfrage nicht mit?

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  • #427750 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Anonym,

    Ihre Frage betrifft die fristgerechte Kündigung eines Mietvertrags für einen Kfz-Stellplatz sowie mögliche Täuschung durch den Verwalter bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung.

    1. Bedeutung der richtigen Kündigungsform

    In Deutschland unterliegt die Kündigung eines Mietvertrags bestimmten Formerfordernissen. Gemäß § 568 BGB muss die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum schriftlich erfolgen. Für Stellplätze gilt diese Vorschrift zwar nicht zwingend, jedoch werden häufig schriftliche Regelungen im Mietvertrag getroffen.

    Eine Kündigung per E-Mail ist in der Regel nicht formwirksam, wenn der Vertrag eine schriftliche Kündigung verlangt. Eine wirksame Kündigung erfordert, dass sie dem Vertragspartner tatsächlich zugeht. Das bedeutet, dass Sie als kündigende Partei den Zugang nachweisen müssen.

    2. Täuschung durch den Verwalter?

    Sie wurden offenbar durch den Verwalter über die Kündigungsform in die Irre geführt. Falls Sie nachweisen können, dass Sie sich auf dessen Anweisung verlassen haben und dadurch einen Nachteil erlitten haben, könnte dies unter Umständen eine Schadensersatzforderung gegen den Verwalter begründen. Von Bedeutung wäre, ob der Verwalter berechtigt war, Erklärungen für den Vermieter entgegenzunehmen. Ein solcher Handlungsspielraum sollte sich aus dem Mietvertrag oder einer konkreten Bevollmächtigung ergeben.

    3. Was können Sie jetzt tun?

    • Überprüfen Sie Ihren Stellplatz-Mietvertrag auf Regelungen zur Kündigungsform und Adresse.
    • Falls Sie ein Einschreiben oder eine andere nachweisbare Zustellung genutzt haben, prüfen Sie den Zustellnachweis.
    • Argumentieren Sie gegenüber dem Vertragspartner, dass Sie sich auf die verbindliche Auskunft des Verwalters verlassen haben.
    • Falls Sie eine Fristversäumnis nicht mehr rückgängig machen können, versuchen Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter.
    • Falls sich keine Lösung ergibt, könnte ein Anwalt prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter bestehen.

    4. Rechtsanwalt hinzuziehen

    Da es hier um Vertragsrecht und möglicherweise auch Täuschung oder Schadensersatzansprüche geht, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein Anwalt kann einschätzen, ob Sie erfolgreich gegen die Fortführung des Mietverhältnisses vorgehen können.

    Hier finden Sie rechtliche Unterstützung: Anwalt für Mietrecht

    Hinweis: Diese Antwort stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Für eine genaue Prüfung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

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