Foto ohne Erlaubnis
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ErstellerDiskussion
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AnonymGastIch mache eine Ausbildung und noch Bebenjob
Als ich beim Nebenjob war, hat mein Kollege von der Ausbildung hat ein Foto von mir ohne mein Erlaubnis gemacht und meinem Chef geschikt
Kann ich ihn anzeigen?
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ErstellerDiskussion
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AutorAntworten
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Christian R.ModeratorDieser Text stellt keine Rechtsberatung dar, sondern soll nur erste Hinweise geben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres Falles sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt analysieren
1. Ihr Arbeitskollege hat ohne Ihre Zustimmung ein Foto von Ihnen gemacht. Dies könnte eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn das Foto Ihren höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft oder Sie in einer hilflosen oder bloßstellenden Situation zeigt. Das Persönlichkeitsrecht ist durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt. Außerdem könnte Ihr Kollege gegen § 201a Strafgesetzbuch (StGB) verstoßen haben, wenn er das Foto heimlich oder gegen Ihren erkennbaren Willen aufgenommen hat. Dieser Paragraph verbietet unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Räumen oder von hilflosen Personen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
2. Ihr Kollege hat das Foto an Ihren Chef geschickt. Dies könnte eine weitere Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn Sie dem nicht zugestimmt haben oder das Foto Ihre Privatsphäre verletzt. Nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder von Personen des öffentlichen Lebens, was hier nicht der Fall ist.
3. Ihr Chef hat das Foto erhalten. Je nach Inhalt und Verwendung des Fotos kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben, wenn Ihr Chef daraus einen Grund für eine Abmahnung oder Kündigung ableitet. Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es basiert auf verschiedenen Gesetzen wie dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, können Sie folgende Schritte unternehmen:
– Sie können Ihren Kollegen bitten, das Foto zu löschen und es nicht weiter zu verbreiten. Sie können ihm auch sagen, dass Sie ihn anzeigen werden, wenn er dies nicht tut.
– Sie können Ihren Vorgesetzten bitten, das Foto zu ignorieren oder zu löschen und Ihnen zu bestätigen, dass er dies getan hat. Sie können ihm auch erklären, dass das Foto ohne Ihre Zustimmung aufgenommen wurde und Sie sich dadurch in Ihren Rechten verletzt fühlen.
– Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen, Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe, Löschung oder Schadensersatz geltend zu machen. Er kann auch prüfen, ob Ihr Arbeitsverhältnis durch das Foto gefährdet ist und wie Sie sich dagegen wehren können.
– Für eine erste Einschätzung Ihres Falles können Sie bei rechtsanwalt.com eine telefonische Rechtsberatung buchen. Die telefonische Rechtsberatung kostet 29 Euro und dauert bis zu 15 Minuten. Einen Anruf können Sie unter https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung buchen.
– Sie können auf rechtsanwalt.com auch eine passende Anwältin oder einen passenden Anwalt finden, die oder der auf das für Ihren Fall relevante Rechtsgebiet spezialisiert ist. In Ihrem Fall könnte das Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht oder Arbeitsrecht sein. Anwältinnen und Anwälte in Ihrer Nähe finden Sie hier: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Pers%C3%B6nlichkeitsrecht oder https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Urheberrecht oder https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Arbeitsrecht.
Ich hoffe, dass Ihnen dieser Text weitergeholfen hat.
Links zu passenden Gesetzen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/
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