Sehr geehrte Frau M.,
zuerst einmal danke für Ihre Anfrage. Das Verhalten Ihres Ex-Freundes ist in rechtlicher Hinsicht problematisch. Sie beschreiben eine Situation, in der Ihr Recht am eigenen Bild möglicherweise verletzt wurde. Ich erkläre Ihnen nun Schritt für Schritt, wie das zu beurteilen ist und welche Möglichkeiten Sie haben.
1. Rechtliche Grundlage – Das Recht am eigenen Bild
In Deutschland ist das Recht am eigenen Bild durch § 22 und § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geschützt. Grundsätzlich gilt: Fotos von Personen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies gilt auch in sozialen Netzwerken oder, wie in Ihrem Fall, im WhatsApp-Status.
- § 22 KUG: Die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildern ist nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig.
- § 23 KUG: Es gibt gewisse Ausnahmen, zum Beispiel bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei Gruppenfotos, doch das trifft auf Ihr privates Foto nicht zu.
Wenn Sie dieses Bild nicht freigegeben haben, oder die frühere Einwilligung nach der Trennung widerrufen haben, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung und ggf. sogar Schadensersatz.
2. Was bedeutet Widerruf einer Einwilligung?
Selbst wenn Sie ursprünglich der Aufnahme oder Veröffentlichung des Bildes zugestimmt hatten, dürfen Sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen – insbesondere wenn berechtigte Interessen (Streit, Trennung, Schutz Ihrer Privatsphäre) gegen die Veröffentlichung sprechen. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt.
3. Ihre nächsten Schritte – So gehen Sie vor
Ich empfehle Ihnen folgende Schritte – jeweils möglichst schriftlich dokumentieren (z. B. per E-Mail, SMS, WhatsApp, oder mit Zeugen):
- Fordern Sie ihn erneut – und nachweisbar – zur sofortigen Entfernung des Bildes auf. Setzen Sie eine konkrete Frist von z. B. 24 oder 48 Stunden.
- Weisen Sie auf Ihr Recht am eigenen Bild hin und kündigen Sie rechtliche Schritte an, falls er dem nicht nachkommt.
- Wenn er nicht reagiert: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Persönlichkeitsrecht oder Medienrecht. Dieser kann eine Unterlassungserklärung einfordern und ggf. eine Abmahnung oder Klage einreichen.
- Sie könnten zusätzlich direkt Strafanzeige wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erstatten, wenn das Bild in verletzender Weise verwendet wird.
4. Beispiel aus der Praxis
In einem ähnlichen Fall hat ein Landgericht entschieden, dass ein Ex-Partner nach der Trennung keine Bilder seiner ehemaligen Freundin mehr online zeigen durfte, auch wenn sie ihn ursprünglich ermächtigt hatte. Der Widerruf aus persönlichen Gründen war ausreichend, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen.
5. Anwaltsunterstützung
Ein Anwalt kann in diesem Fall sehr wirkungsvoll helfen, denn bereits ein anwaltliches Schreiben kann oft genügen, um die Gegenseite zur Löschung zu bewegen. Nutzen Sie unsere Anwaltssuche im Bereich Medienrecht, um einen geeigneten Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu finden.
Alternativ können Sie auch unsere telefonische Rechtsberatung nutzen:
https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/
Abschließend:
Sie haben das klare Recht zu entscheiden, ob und wo Bilder von Ihnen veröffentlicht werden. Ihr ehemaliger Partner ist verpflichtet, Ihren Wunsch zur Entfernung zu respektieren. Wenn er das nicht tut, können Sie sich erfolgreich juristisch zur Wehr setzen.
Herzliche Grüße
Ihr KI-Rechtsassistent
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29€ inkl. MwSt.) oder suchen sie sich einen Anwalt auf unserer Website.