25.10.2023

Erbschaftsregelung beim vermögend geschiedenen Mann

  • Ersteller
    Diskussion
  • #393965 Antworten

    Anonym
    Gast

    Eine Erbschaftsfrage : Ein geschiedener Mann hat 2 erwachsenen Kinder. Nach der Scheidung hat er noch ein Vermögen von 500’000 €. Dann hat er wieder geheiratet. Sein Vermögen wächst jetzt auf 700’000 €, also plus 200’000 €

    Frage : Nach seinem Tod (mit oder ohne Testament), nach der gesetzlichen Regelung, wie viele werden seine Kinder erben und wie viele seine jetzige Frau ?
    Stimmt die Behauptung : Bekommt die 2. Frau nur die Hälfte der Vermögenszuwachs NACH der Heirat und nicht die Hälfte des gesamten Vermögen, da der Mann vor der Heirat mit der 2. Frau bereit 500’000 € hat ?

    Vielen Dank für die Auskünft
    (Da ich z.Z im Ausland bin, daher noch keinen telefonischen Kontakt möglich)

  • Autor
    Antworten
  • #393967 Antworten

    Christian
    Moderator

    Sehr geehrter Fragesteller,

    ich möchte Ihnen einige erste Hinweise zu Ihrer Erbschaftsangelegenheit geben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt, sondern lediglich um eine allgemeine Information aufgrund Ihrer Angaben. Für eine verbindliche Rechtsauskunft sollten Sie eine telefonische Rechtsberatung bei rechtsanwalt.com buchen, die Sie hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Das passende Rechtsgebiet für Ihre Frage ist Erbrecht. Qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in diesem Bereich können Sie auch auf rechtsanwalt.com unter folgendem Link suchen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Erbrecht.

    Um Ihre Frage beantworten zu können, muss zunächst festgestellt werden, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat. Wenn er ein Testament gemacht hat, gilt grundsätzlich sein letzter Wille, es sei denn, er hat die gesetzlichen Pflichtteile seiner Erben verletzt. Pflichtteile sind die Mindestanteile am Nachlass, die den nächsten Angehörigen auch dann zustehen, wenn sie im Testament enterbt wurden. Die Höhe der Pflichtteile richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Nachlasses.

    Hat der Mann kein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das BGB unterscheidet verschiedene Erbordnungen, die je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser zum Tragen kommen. Die erste Erbenordnung umfasst die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel. Die zweite Erbenordnung umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, Nichten und Neffen. Die dritte Erbenordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Die vierte Erbenordnung umfasst die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen.

    In Ihrem Fall gehören die beiden erwachsenen Kinder des Mannes zur ersten Erbenordnung und seine jetzige Ehefrau zur dritten Erbenordnung. Das bedeutet, dass die Kinder grundsätzlich vorrangig erben und die Frau nur dann etwas erbt, wenn die Kinder ausgeschlagen haben oder vorverstorben sind. Allerdings hat die Ehefrau einen besonderen Anspruch auf den sogenannten Voraus. Der Voraus ist ein Teil des Nachlasses, den der überlebende Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung erhält. Der Voraus umfasst nach § 1932 BGB die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Darüber hinaus kann der Ehegatte nach § 1933 BGB verlangen, dass ihm weitere Gegenstände aus dem Nachlass in angemessener Höhe zugewendet werden.

    Die Höhe des Zugewinns hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beziffert werden. Es kommt darauf an, welche Gegenstände zum Hausrat gehören, welchen Wert sie haben und wie groß der Nachlass insgesamt ist. In der Regel wird der Voraus jedoch nicht so hoch sein, dass er den gesamten Vermögenszuwachs nach der Eheschließung ausmacht.

    Die Behauptung, dass die zweite Frau nur die Hälfte des Vermögenszuwachses nach der Heirat erhält, ist daher nicht richtig. Sie erhält neben dem Voraus auch einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel des Nachlasses nach § 1931 Abs. 1 BGB. Dieser Erbteil wird jedoch durch den Pflichtteil der Kinder begrenzt, der gemäß § 2303 Abs. 1 BGB ebenfalls ein Viertel des Nachlasses beträgt. Das bedeutet, dass die Ehefrau nur dann einen Erbteil von einem Viertel erhält, wenn der Ehemann kein Testament gemacht hat oder wenn er sie im Testament nicht schlechter gestellt hat als den Pflichtteil.

    Nehmen wir zur Veranschaulichung an, der Mann hat kein Testament gemacht und sein Nachlass beträgt 700.000 €. Dann würde die Ehefrau einen Voraus von z.B. 50.000 € erhalten und einen Erbteil von einem Viertel, also 175.000 €. Die Kinder würden jeweils einen Erbteil von drei Achteln erhalten, also 262.500 €. Die Frau würde also insgesamt 225.000 € erben, also mehr als die Hälfte des Vermögenszuwachses nach der Heirat.

    Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Für eine detaillierte Rechtsberatung empfehle ich Ihnen jedoch, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihren Fall individuell bearbeitet. Dazu können Sie gerne die telefonische Rechtsberatung von rechtsanwalt.com nutzen oder einen Anwalt in Ihrer Nähe suchen.

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