03.11.2023

Erbrecht

  • Ersteller
    Diskussion
  • #394076 Antworten

    Jasmin Engelhardt
    Gast

    Ich wende mich an sie mit einer Frage, mein Vater ist Verstorben und ich habe sämtliche Vollmachten und Verfügungen was über den Tod hinaus geht. Ich habe am 14.11 einen Termin auf dem nachlassgericht weil ich den Nachlass meines Vaters ausschlagen möchte. Kann ich da jetzt noch über sein Konto Verfügungen und Rechnungen überweisen oder darf ich jetzt garnichts mehr machen da sich das nachlassgericht sich das wieder zurückholen könnte?Und muss ich dem Vermieter dann Bescheid geben das die sich dann wegen der Wohnung an das nachlassgericht weden müssen?

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  • #394128 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    die von Ihnen gestellte Frage ist sehr wichtig und bedarf einer fachkundigen Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ich kann Ihnen hier nur allgemeine Hinweise geben, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben.

    Grundsätzlich gilt, dass Sie als Erbe die Rechtsnachfolge Ihres verstorbenen Vaters antreten, sofern Sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Das bedeutet, dass Sie sowohl die Rechte als auch die Pflichten Ihres Vaters übernehmen, also auch über sein Konto verfügen und seine Rechnungen bezahlen können. Sie haften aber auch für seine Schulden, die den Nachlass übersteigen können.

    Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen wollen, müssen Sie dies innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklären. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Wenn Sie einen Termin beim Nachlassgericht haben, sollten Sie die Ausschlagung dort erklären und sich darüber eine Bescheinigung ausstellen lassen.

    Bevor Sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, sollten Sie keine Verfügungen über das Konto Ihres Vaters treffen oder Rechnungen bezahlen. Denn dies kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden und die Ausschlagung unwirksam machen. Außerdem können Sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie den Nachlass mindern.

    Sie sollten auch dem Vermieter Ihres Vaters mitteilen, dass er verstorben ist und dass Sie die Erbschaft ausschlagen wollen. Der Vermieter muss dann das Mietverhältnis mit dem Nachlassgericht klären. Möglicherweise kann er die Wohnung anderweitig vermieten oder die Kaution einbehalten.

    Da diese Frage sehr komplex ist und von vielen Faktoren abhängt, empfehle ich Ihnen dringend, sich an einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Auf rechtsanwalt.com können Sie sowohl die Anwaltshotline für eine telefonische Erstberatung nutzen, als auch den für Ihr Rechtsgebiet passenden Anwalt finden. Hier ist ein Link zu einer Liste von Anwälten, die sich auf Erbrecht spezialisiert haben:

    Rechtsanwälte für Erbrecht

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Lösung Ihres Problems.

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