Einsichtnahme in die Patientenakte
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Diskussion
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu
“§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (3) 1Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. 2Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.”
Hat auch die geschiedene Frau des Verstorbenen bzw. die Mutter seines Kindes das Recht auf Einsichtnahme?
Vielen herzlichen Dank im voraus,
mit freundlichen Grüßen
Philipp Ammon