Um die Frage zu beantworten muss man zunächst den Sachverhalt analysieren. Der Fragesteller hat vor drei Jahren einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und bisher keine Antwort erhalten. Er möchte wissen, ob er einen Anspruch auf Einbürgerung hat und wie er diesen geltend machen kann.
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind in § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt. Danach muss der Antragsteller unter anderem folgende Bedingungen erfüllen:
– Er muss seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben.
– Er muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
– Er muss einen Einbürgerungstest bestehen, der seine Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland nachweist.
– Er muss seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II sichern können.
– Er muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen.
– Er muss grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
– Er darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
Ob der Fragesteller diese Voraussetzungen erfüllt, kann nur die zuständige Einbürgerungsbehörde prüfen. Diese ist in der Regel das Landratsamt oder die Kreisverwaltungsbehörde des Wohnorts des Antragstellers. Die Einbürgerungsbehörde muss den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bearbeiten. Wenn sie dies nicht tut, kann der Antragsteller eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
Eine telefonische Rechtsberatung kann dem Fragesteller helfen, seine rechtliche Situation zu klären und zu erfahren, welche Schritte er unternehmen kann, um seine Einbürgerung zu beschleunigen oder durchzusetzen. Eine solche Rechtsberatung kann er hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung