Sie möchten wissen, ob Sie einen Einbürgerungstest ablegen müssen, obwohl Sie über einen deutschen Schulabschluss und eine Ausbildung zum Informatiker verfügen, aber in Politik eine ungenügende Note hatten.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Einbürgerung finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Nach § 10 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer auf Antrag eingebürgert werden, wenn er unter anderem
– seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
– sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt,
– über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
– über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt,
– seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II sichern kann.
Die Voraussetzungen für die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind in der Einbürgerungsverordnung (EBV) näher geregelt. Nach § 9 Abs. 1 EBV hat der Ausländer seine Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat nachzuweisen, das den Anforderungen des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Nach § 10 Abs. 1 EBV hat der Ausländer seine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch das Bestehen eines bundeseinheitlichen Einbürgerungstests nachzuweisen.
Befreiung vom Einbürgerungstest
Nach § 10 Abs. 2 EBV kann der Ausländer von dem Erfordernis des Einbürgerungstests befreit werden, wenn er
– einen deutschen Schulabschluss besitzt oder
– aus einem sonstigen wichtigen Grund nicht in der Lage ist, an dem Test teilzunehmen.
Ein deutscher Schulabschluss ist nach § 10 Abs. 3 EBV ein Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Deutschland oder ein gleichwertiger Abschluss einer deutschen Schule im Ausland. Dabei kommt es nicht auf die Noten an, sondern nur auf den Erwerb des Abschlusses.
Rechtliche Bewertung
In Ihrem Fall haben Sie sowohl einen Realschulabschluss als auch eine Ausbildung zum Informatiker in Deutschland absolviert. Damit verfügen Sie über zwei deutsche Schulabschlüsse, die Ihnen eine Befreiung vom Einbürgerungstest ermöglichen. Ihre Note in Politik ist dafür nicht relevant.
Sie sollten daher bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Landratsamt oder die Stadtverwaltung) einen Antrag auf Einbürgerung stellen und Ihre beiden Schulabschlusszeugnisse als Nachweis für Ihre Sprachkenntnisse und Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorlegen. Die Behörde sollte dann Ihren Antrag ohne weitere Prüfung dieser Voraussetzungen bearbeiten.
Fazit
Sie müssen keinen Einbürgerungstest ablegen, wenn Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen. Ihre Note in Politik spielt dabei keine Rolle.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch Fragen haben oder eine individuelle Rechtsberatung wünschen, können Sie gerne einen Anwalt auf dieser Seite beauftragen.