Die folgenden Ausführungen sollen nur erste Anhaltspunkte liefern und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falles empfehlen wir Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com zu buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt analysieren:
1. Sie haben einen Artikel auf eBay für über 1200€ gekauft und der Privatverkäufer hat kostenlosen Versand angegeben.
2. Der Verkäufer hat den Artikel ohne Versicherung verschickt, obwohl er von den 500€ seitens DHL nicht ansatzweise gedeckt ist.
3. Der Artikel ist auf dem Transportweg beschädigt oder verloren gegangen.
Das passende Rechtsgebiet für diesen Fall ist das Kaufrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Sie können hier die entsprechenden Anwälte auf rechtsanwalt.com finden: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Kaufrecht
Die Frage, ob der Verkäufer unverhältnismäßig oder grob fahrlässig gehandelt hat, indem er den Artikel ohne Versicherung verschickt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache bis zur Übergabe an den Käufer trägt (§ 446 BGB). Das bedeutet, dass er für den Schaden aufkommen muss, wenn die Sache auf dem Transportweg beschädigt oder verloren geht.
Allerdings kann der Verkäufer diese Gefahr auf den Käufer übertragen, wenn er die Sache an einen Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt (§ 447 BGB). Das gilt aber nur, wenn der Käufer die Versendungsart bestimmt oder dem Verkäufer keine besonderen Weisungen erteilt hat. In diesem Fall muss der Käufer den Schaden selbst tragen oder sich an den Transporteur wenden.
Wenn der Verkäufer die Versendungsart bestimmt hat oder der Käufer ihm besondere Weisungen erteilt hat, bleibt die Gefahr beim Verkäufer. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Käufer ausdrücklich eine versicherte Sendung verlangt hat oder wenn der Verkäufer eine solche zugesagt hat. Auch wenn der Verkäufer kostenlosen Versand angegeben hat, kann das als eine solche Zusage verstanden werden, je nachdem, wie die übliche Praxis bei solchen Geschäften ist.
Es kommt also darauf an, was Sie mit dem Verkäufer vereinbart haben oder was Sie aus dem Angebot des Verkäufers entnehmen konnten. Wenn Sie davon ausgehen konnten, dass der Verkäufer den Artikel versichert verschickt, weil das bei einem so teuren Gegenstand üblich ist oder weil er es Ihnen zugesichert hat, dann kann er sich nicht auf § 447 BGB berufen und muss Ihnen den Schaden ersetzen. Wenn Sie hingegen keine besonderen Erwartungen hatten oder dem Verkäufer freie Hand bei der Versendungsart gelassen haben, dann müssen Sie den Schaden selbst tragen oder sich an DHL wenden.
Um Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, sollten Sie ihn zunächst schriftlich auffordern, Ihnen den Kaufpreis zu erstatten oder Ihnen einen gleichwertigen Ersatz zu liefern. Wenn er sich weigert oder nicht reagiert, sollten Sie einen Anwalt einschalten, der Ihre Interessen vertritt und gegebenenfalls eine Klage einreicht.