15.03.2025

Diebstahl eines Fahrrads im „Zwischenstadium“

  • Ersteller
    Diskussion
  • #427689 Antworten

    Niclas
    Gast

    Die Situation zum Diebstahl meines Fahrrads ist etwas komplizierter und ich möchte gerne wissen, ob ich Pech habe und den Schaden tragen muss, oder ob der Eigentümer des Fahrrads den Schaden tragen muss.

    1. Mir wurde mein Jobrad geklaut. Zu dem Zeitpunkt war der Diebstahl durch die Versicherung des Jobrades abgesichert. Diese Versicherung war teil des Leasing-Vertrages.
    2. Ich habe den Diebstahl gemeldet, der Jobrad Vertrag wurde beendet.
    3. Die Polizei konnte das gestohlene Fahrrad sicherstellen und ich habe es wiederbekommen, in der Erwartung, dass der Jobrad Vertrag wieder aufgenommen wird. Leider wurde mir nach langem Hin und Her mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme des Vertrages nicht möglich ist.
    4. Damit gehörte das Fahrrad der Versicherungsgesellschaft, die das Fahrrad versichert hat.
    5. Das Fahrrad sollte abgeholt werden von einem Transport-Unternehmen. Ich habe Termine zur Verfügung gestellt, aber es wurde kein Termin vereinbart. Stattdessen hat sich nach einer Weile ein Fahrrad-Händler bei mir gemeldet und mir angeboten, dass ich ihm das Fahrrad abkaufe. Er hat das Fahrrad von der Versicherungsgesellschaft übernommen/gekauft. Ich kenne die Details nicht, aber so wie er es mir mitgeteilt hat, ist er der Eigentümer des Fahrrades gewesen zu dem Zeitpunkt und nicht mehr die Versicherungsgesellschaft.
    6. Das Fahrrad wurde beim Diebstahl beschädigt. Ich habe mich mit dem Fahrradhändler geeinigt, dass ich den Schaden von einem Fachhändler einschätzen lasse, damit wir uns auf einen Preis einigen können und ich ihm das Fahrrad abkaufe. Die Einschätzung habe ich vornehmen lassen, weil der Fahrrad-Händler, der das Fahrrad übernommen hatte, woanders ansäßig ist.
    7. Ich bin mit dem Fahrrad zum örtlichen Fachhändler gefahren und habe mir ein Angebot zur Reparatur des Schadens geben lassen.
    8. Auf dem Rückweg habe ich einen Stopp in der Stadt gemacht. Ca. 3 Stunden später wollte ich nach Hause fahren, aber das Fahrrad wurde in dieser Zeit geklaut. Das Fahrrad war ordnungsgemäß am Rahmen an einem im Boden verankerten Fahrradständer angeschlossen.

    Jetzt ist das Problem, dass meine Versicherung den Schaden nicht trägt, weil ich keine eigene Fahrradversicherung habe. Ich brauchte ja schließlich keine, weil ich eigentlich eine Versicherung über Jobrad hatte. Es fällt auch nicht in den Rahmen meiner Haftpflichtversicherung. Die Versicherung des Händler will den Schaden aber auch nicht tragen, sodass der Händler mir jetzt eine Rechnung geschickt hat, um den Schaden zu „begleichen“.
    Daher ist meine Frage, muss ich diese Rechnung begleichen? Wer hat hier „Pech“? Der Händler oder ich? Wie sollte ich weiter vorgehen?

  • Autor
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  • #427690 Antworten

    Rehan
    Administrator

    Hallo UsernameAnonym, Ihre Situation ist komplex, da es um Eigentumsverhältnisse, Versicherungsfragen und das erneute Abhandenkommen des Fahrrads geht. Ich werde Ihnen die rechtlichen Grundlagen und mögliche nächste Schritte erläutern. ### Eigentumslage des Fahrrads Grundsätzlich gilt, dass mit der Zahlung der Versicherungsleistung die Versicherung das Eigentum am gestohlenen Fahrrad erwirbt. Nachdem das Fahrrad wieder aufgetaucht ist, gehörte es zunächst der Versicherungsgesellschaft. Diese hat es anschließend an den Händler weiterverkauft, womit der Händler Eigentümer wurde. Als Sie das Fahrrad zur Begutachtung eines Schadens genutzt haben, dürften Sie es aufgrund einer (wenn auch stillschweigenden) Erlaubnis des Fahrrad-Händlers besessen haben. ### Haftung für den erneuten Diebstahl Hier stellt sich die Frage, ob Sie für den erneuten Diebstahl haften müssen. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie das Eigentum eines anderen in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, sorgfältig damit umzugehen. Ein erneuter Diebstahl kann verschiedene rechtliche Folgen haben: 1. **Haftung wegen Pflichtverletzung:** Wenn Sie das Fahrrad unsicher abgestellt hätten, könnten Sie in die Haftung geraten. Das scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein, da Sie schreiben, dass das Fahrrad ordnungsgemäß angeschlossen war. 2. **Verlust ohne Ihr Verschulden:** Falls den Verlust niemandem konkret anzulasten ist, bleibt der Eigentümer – also der Händler – auf dem Schaden sitzen. 3. **Gefahrtragung bei Eigentumsübergang:** Wenn Sie sich bereits verbindlich zum Kauf des Fahrrads verpflichtet haben, könnte argumentiert werden, dass Sie wie ein Eigentümer haften. Dies wäre aber nur der Fall, wenn bereits ein Kaufvertrag bestand, was von den genauen Umständen abhängt. ### Mögliche Vorgehensweise – **Prüfen Sie, ob es bereits einen verbindlichen Kaufvertrag gab.** Falls Sie lediglich über einen Kauf verhandelt haben, schulden Sie dem Händler nichts. – **Kommunizieren Sie mit dem Händler und weisen Sie darauf hin, dass Sie das Fahrrad ordnungsgemäß angeschlossen hatten.** Falls es keinen Nachweis für eine besondere Sorgfaltspflicht Ihrerseits gibt, tragen Sie den Schaden nur dann, wenn eine vertragliche Absprache dies vorsieht. – **Lassen Sie einen Anwalt prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.** Falls der Händler auf die Zahlung besteht, sollten Sie juristische Unterstützung einholen, um sich gegen eine unberechtigte Forderung zu wehren. Hier können Sie einen passenden Anwalt finden: [Anwaltssuche Verkehrsrecht](https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=verkehrsrecht) ### Fazit Wenn Sie das Fahrrad nachweislich ordnungsgemäß gesichert hatten und kein Kaufvertrag bestand, hat der Händler grundsätzlich „Pech“ und nicht Sie. Besteht jedoch ein Kaufvertrag und lag das Risiko bereits bei Ihnen, könnte eine Schadensforderung unter Umständen berechtigt sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen, bevor Sie eine Zahlung leisten. **Hinweis:** Diese Auskunft ersetzt keine persönliche Rechtsberatung durch einen Anwalt. Bei komplexeren Sachverhalten sollten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen. Beste Grüße Ihr Rechtshelfer

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