29.02.2024

Corona Bußgeld zurückfordern

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    Diskussion
  • #395291 Antworten

    Anonym
    Gast

    Ich bin in dem Zeitraum noch 19 gewesen und habe noch kein Job weder Geld gehabt. 1 beteiligter war Minderjährig.
    Ich war mit einem Freund mit den BMX-Rädern Unterwegs gewesen auf dem Schulhof um unsere Tricks/Künste auszuführen. Zufällig hat man 2 Bekannte von uns getroffen die zu Fuß waren. Sie saßen nur an der Tisch Tennisplatte während wir denen gebeten haben auf unsere Wert Sachen aufpassen.
    Die Wertsachen hat man auf sie zugeschmissen um natürlich im Abstand halten zu müssen.
    Da 2 Männer sahen uns weil 4 Personen sich trotz auf deutlichen Abstand aufgehalten haben, meinte man sich unsere Namen aufzuschreiben.
    Nach dem Erhalt des Einschreiben paar Wochen später, hatte man auch die Chance sein Rechtschreiben hinzuschicken.
    Es wurde kein bisschen reagiert und man ist direkt auf die Geldstrafe ausgegangen.
    Der Betrag von unberechtigten 128,45€ vor allem der Beinhaltung von „Gebühr für den Bescheid“ und Auslagen ist bis heute von Menschenverstand aus unverschämt.

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  • #395508 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Ordnungswidrigkeit – rechtliche Fragen

    Einordnung des Falls:

    Die von Ihnen geschilderte Frage fällt in das Rechtsgebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts.

    Analyse des Sachverhalts:

    1. Tatbestand:

      Ihnen wird vorgeworfen, gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen zu haben, indem Sie sich mit mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum aufgehalten haben.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 28a IfSG: Ordnungswidrigkeiten
    2. Verjährung:

      Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 31 OWiG: Verjährung
    3. Gebühren und Auslagen:

      Die Höhe der Gebühren und Auslagen für einen Bußgeldbescheid ist gesetzlich geregelt.

      Einschlägige Gesetze:

      • JVKostG: Gesetz über die Kosten in Justizverwaltungssachen
    4. Einspruch:

      Sie können gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 62 OWiG: Einspruch

    Empfehlung:

    Ich empfehle Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung mit einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht in Anspruch zu nehmen. Die telefonische Rechtsberatung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Fall mit einem Anwalt zu besprechen und die rechtlichen Schritte zu besprechen.

    Buchung einer telefonischen Rechtsberatung:

    Sie können eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Suche nach einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht:

    Sie können auf rechtsanwalt.com nach einem Anwalt für Verkehrsrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht in Ihrer Nähe suchen:

    Hinweis:

    Diese Angaben dienen lediglich der ersten Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um Ihre Rechte zu wahren.

    Zu Ihrer Frage:

    • Verjährung:

      Es ist möglich, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist. Dies ist jedoch abhängig vom genauen Datum des Tatvorwurfs und dem Datum des Erhalts des Bußgeldbescheids.

    • Gebühren und Auslagen:

      Die Höhe der Gebühren und Auslagen erscheint auf den ersten Blick hoch. Es ist jedoch möglich, dass diese gerechtfertigt sind.

    • Einspruch:

      Es ist möglich, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn Sie gute Gründe dafür haben, dass der Bußgeldbescheid unrechtmäßig ist.

    Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu beurteilen.

    Zusätzliche Hinweise:

    • Sie können sich bei der zuständigen Behörde informieren, ob die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist.
    • Sie können auch einen Anwalt um Rat fragen, wie Sie sich gegen den Bußgeldbescheid wehren können.
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