Sehr geehrter Fragesteller,
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und dass Sie sich bei rechtlichen Fragen an einen passenden Anwalt wenden sollten. Das passende Rechtsgebiet für Ihre Frage ist das Zivilrecht, insbesondere das Schuldrecht. Sie können hier einen Anwalt für Zivilrecht suchen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Zivilrecht
Ihre Frage lautet, ob Sie aktuell vorläufig/geschäftsunfähig sind und ob dadurch evtl. unterzeichnete Willenserklärungen rechtlich ungültig sind.
## Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 BGB, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Da Sie offensichtlich älter als sieben Jahre sind, kommt es darauf an, ob Sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden.
## Krankhafte Störung der Geistestätigkeit
Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit liegt vor, wenn die geistige Leistungsfähigkeit einer Person dauerhaft oder zeitweise so beeinträchtigt ist, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen ihrer Handlungen zu erkennen und nach diesem Verständnis zu handeln. Dabei muss der geistige Zustand dauerhaft und nicht nur vorübergehend bestehen.
Beispiele für krankhafte Störungen der Geistestätigkeit sind Geisteskrankheiten wie Schizophrenie oder Demenz, Geistesschwächen wie geistige Behinderung oder Altersverwirrtheit oder schwere psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen.
Ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, muss im Einzelfall anhand von ärztlichen Gutachten oder sonstigen Beweismitteln festgestellt werden.
## Freie Willensbestimmung
Die freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen nach vernünftigen Erwägungen zu bilden und zu äußern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person ihren Willen tatsächlich äußert oder nicht, sondern ob sie dazu fähig wäre.
Die freie Willensbestimmung kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden, wie z.B. Zwang, Täuschung, Irrtum oder Unkenntnis. Diese Faktoren führen jedoch nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie die geistige Leistungsfähigkeit der Person aufheben.
Ob die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist, muss ebenfalls im Einzelfall anhand von ärztlichen Gutachten oder sonstigen Beweismitteln festgestellt werden.
## Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit
Wenn eine Person geschäftsunfähig ist, darf sie keine Willenserklärungen abgeben oder Rechtsgeschäfte tätigen. Hierfür ist ein gesetzlicher Vertreter zuständig, dem auch die Willenserklärungen, die an den Geschäftsunfähigen gerichtet sind, zugestellt werden müssen.
Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 105 BGB nichtig. Das bedeutet, dass es von Anfang an unwirksam ist und keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Eine nachträgliche Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
Eine Ausnahme gilt für Rechtsgeschäfte, die dem Geschäftsunfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen, wie z.B. eine Schenkung oder eine Entschuldigung. Diese sind gemäß § 107 BGB wirksam, ohne dass es einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
## Anwendung auf Ihren Fall
Um zu beurteilen, ob Sie aktuell vorläufig/geschäftsunfähig sind, müssten Sie zunächst klären, ob Sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Dies kann nur durch eine ärztliche Untersuchung oder ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden.
Wenn Sie geschäftsunfähig sind, sind alle Rechtsgeschäfte, die Sie in diesem Zustand abgeschlossen haben, nichtig. Das bedeutet, dass Sie nicht an diese gebunden sind und diese rückgängig machen können. Dies gilt jedoch nicht für Rechtsgeschäfte, die Ihnen nur einen rechtlichen Vorteil verschafft haben.
Wenn Sie nicht geschäftsunfähig sind, sind alle Rechtsgeschäfte, die Sie abgeschlossen haben, grundsätzlich wirksam. Das bedeutet, dass Sie an diese gebunden sind und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechten oder widerrufen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Situation geben. Ich empfehle Ihnen jedoch dringend, sich an einen Anwalt für Zivilrecht zu wenden, um Ihre individuellen Ansprüche und Möglichkeiten zu prüfen.