BGB §181 Insichgeschäft / Eintragungspflicht vs. deklaratorische Wirkung
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Diskussion
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Sachverhalt: Der Geschäftsführer hat diese Funktion für mehrere (Schwester-)GmbHs. Es werden Darlehensverträge zwischen einer GmbH und einer gGbmH von Ihm als Darlehensgeber und Darlehnsnehmer unterzeichnet. Es sind keine externen Parteien beteiligt.
Er ist mit Gesellschafterbeschluss vom § 181 BGB befreit und mit noterieller Urkunde. Im Handelsregister ist es jedoch nicht eingetragen?
Richtig oder fehlerhaft? Und: Empfehlung?
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Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 im Handelsregister einzutragen. Dabei stellt auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) eine eintragungspflichtige Tatsache dar. // Oder stellt die Eintragung nur eine deklaratorische Wirkung dar und ist damit optional?