06.06.2023

Beschädigung vom geliehenes Auto

  • Ersteller
    Diskussion
  • #392131 Antworten

    Anonym
    Gast

    Hallo. Wir haben Auto unserem Bekannte gelieht. Er hat Unfall verursacht – Erzwigung der Vorfahrt. Auto wurde beschädigt (total Schaden). Das ist am 15.04 passiert. Am Anfang nach der Unfall Bekannte hat gesagt, dass er uns für das Auto bezahlt (wir wollten weniger Geld als es tatsächlich wert war und auch nicht sofort, wir haben ihm Ratenbezahlung vorgeschlagen). Er sagte jetzt dass er kein Geld hat. Können wir etwas machen um das Geld für das Auto zu kriegen?

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  • #392133 Antworten

    Christian
    Moderator

    Sie haben Ihr Auto einem Bekannten geliehen, der einen Unfall verursacht hat, indem er die Vorfahrt erzwungen hat. Das Auto wurde dabei total beschädigt. Sie möchten nun wissen, ob Sie von Ihrem Bekannten Schadensersatz für das Auto verlangen können.

    **Rechtliche Grundlagen**

    Grundsätzlich haftet der Fahrer eines Kraftfahrzeugs für alle Schäden, die er durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht hat. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Haftung umfasst sowohl Sachschäden als auch Personenschäden. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls.

    Allerdings kann der Fahrer sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Das heißt, dass er auch bei äußerster Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den Umständen des Unfalls ab.

    Zudem kann der Fahrer sich auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung berufen, wenn er mit dem Eigentümer des Fahrzeugs eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen sein. Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel darin bestehen, dass der Eigentümer dem Fahrer das Fahrzeug unentgeltlich überlässt und dafür auf Schadensersatz verzichtet oder diesen auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

    **Rechtliche Bewertung**

    In Ihrem Fall kommt es darauf an, ob Ihr Bekannter den Unfall durch die Erzwingung der Vorfahrt schuldhaft verursacht hat oder ob er sich auf eine Unabwendbarkeit berufen kann. Dies müsste im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.

    Außerdem kommt es darauf an, ob Sie mit Ihrem Bekannten eine Haftungsvereinbarung getroffen haben oder nicht. Wenn Sie ihm das Auto unentgeltlich geliehen haben, könnte man annehmen, dass Sie stillschweigend auf Schadensersatz verzichtet haben oder diesen zumindest auf einen geringeren Betrag als den Wiederbeschaffungswert beschränkt haben. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn Sie sich dessen bewusst waren und dies auch Ihrem Bekannten klar war.

    Wenn Sie keine Haftungsvereinbarung getroffen haben oder wenn diese unwirksam ist, können Sie grundsätzlich von Ihrem Bekannten Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Autos verlangen. Dieser ist durch ein Gutachten zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass Sie eine Schadensminderungspflicht haben. Das heißt, dass Sie den Schaden so gering wie möglich halten müssen. Wenn Sie also das Auto noch verwerten können, müssen Sie dies tun und den Erlös anrechnen lassen.

    **Rechtliche Empfehlung**

    Ich empfehle Ihnen, zunächst mit Ihrem Bekannten zu sprechen und zu versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn Ihr Bekannter sich weigert zu zahlen, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der Ihre Ansprüche prüft und geltend macht.

    Da es sich hier um einen Fall aus dem Verkehrsrecht handelt, sollten Sie einen Rechtsanwalt suchen, der auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist. Hier finden Sie eine Auswahl von Rechtsanwälten in Ihrer Nähe: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Verkehrsstrafrecht

    Bitte beachten Sie, dass diese Antwort keine Rechtsberatung darstellt und nur eine erste Orientierung bietet. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falles sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort konsultieren, den sie hier auf dieser Webseite finden.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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