Zu Ihrer Frage:
Ihr Bekannter hat ein Auto über eine Bank finanziert und sein Sohn hat dieses Auto ohne sein Wissen und ohne Fahrzeugbrief an einen Händler verkauft. Der Sohn wurde deswegen auch verurteilt. Jetzt will Ihr Bekannter das Auto zurückholen, aber der Händler weigert sich, es herauszugeben.
Rechtliche Überlegungen:
Hier sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten:
1. Eigentum an dem Auto
2. Gutgläubiger Erwerb des Händlers
3. Herausgabeanspruch des Bekannten
4. Strafbarkeit des Sohnes und des Händlers
1. Eigentum an dem Auto
Der Fahrzeugbrief ist keine Urkunde über das Eigentum an dem Auto, sondern nur eine Zulassungsbescheinigung Teil II. Das Eigentum an dem Auto wird durch den Kaufvertrag und die Übergabe des Autos übertragen (§ 929 BGB). Wenn Ihr Bekannter das Auto über eine Bank finanziert hat, ist er in der Regel auch der Eigentümer des Autos, auch wenn die Bank den Fahrzeugbrief als Sicherheit einbehält. Das bedeutet, dass Ihr Bekannter grundsätzlich das Recht hat, über das Auto zu verfügen und es von jedem herauszuverlangen, der es unberechtigt besitzt (§ 985 BGB).
2. Gutgläubiger Erwerb des Händlers
Allerdings kann es sein, dass der Händler das Auto gutgläubig erworben hat, also ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass der Sohn nicht berechtigt war, das Auto zu verkaufen. In diesem Fall würde der Händler das Eigentum an dem Auto erlangen, wenn er es vom Sohn übereignet bekommen hat (§ 932 BGB). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Sohn im Besitz des Autos war und dass der Händler den Fahrzeugbrief erhalten hat. Wenn der Sohn das Auto ohne Fahrzeugbrief verkauft hat, kann der Händler nicht gutgläubig sein, da er hätte erkennen müssen, dass etwas nicht stimmt. Außerdem muss der Händler den Kaufpreis vollständig bezahlt haben, um gutgläubig zu sein.
3. Herausgabeanspruch des Bekannten
Wenn der Händler nicht gutgläubig war oder wenn er den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, hat Ihr Bekannter einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gegen den Händler (§ 985 BGB). Er kann diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen, wenn der Händler sich weigert, das Auto freiwillig herauszugeben. Er kann auch Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Verlust des Autos ein Schaden entstanden ist (§ 823 BGB).
4. Strafbarkeit des Sohnes und des Händlers
Der Sohn hat sich strafbar gemacht, indem er das Auto ohne Erlaubnis seines Vaters verkauft hat. Er hat damit eine Unterschlagung begangen (§ 246 StGB) oder sogar einen Betrug (§ 263 StGB), wenn er den Händler über seine Berechtigung getäuscht hat. Er wurde dafür auch schon verurteilt, wie Sie schreiben.
Der Händler könnte sich ebenfalls strafbar gemacht haben, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Sohn nicht berechtigt war, das Auto zu verkaufen. Er könnte sich dann der Hehlerei schuldig gemacht haben (§ 259 StGB), wenn er das Auto angenommen oder weiterverkauft hat, obwohl er wusste, dass es unterschlagen oder betrogen wurde. Er könnte auch eine Beihilfe zur Unterschlagung oder zum Betrug begangen haben (§ 27 StGB), wenn er den Sohn bei seinem Verkauf unterstützt oder gefördert hat.
Zusammenfassung:
Ihr Bekannter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gegen den Händler, wenn dieser nicht gutgläubig war oder den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat. Er kann diesen Anspruch gerichtlich geltend machen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Der Sohn und der Händler haben sich möglicherweise strafbar gemacht, je nach den Umständen des Falls.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Situation geben. Wie gesagt, dies ist keine Rechtsberatung und Sie sollten sich an einen Anwalt für Vertragsrecht wenden, der Sie individuell beraten und vertreten kann.