Automatische Vertragsverlängerung § 309 Nr. 9 BGB-E
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Diskussion
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Liebe Community,
meine Frage richtet sich speziell auf das Gesetz § 309 Nr. 9 BGB-E, welches zum 01.03.2022 geändert wurde. Nunmehr ist es so, dass automatische Verlängerungen (wie in meinem Fall bei einem Fitnessstudio) nur dann zulässig sind, wenn diese unbefristet erfolgen und mit einem Kündigungsrecht von einem Monat (30 Tagen) besetzt sind.
Hier meine Daten und der Fall:
Am 15.09.2023 habe ich einen 6-monats Vertrag für ein Fitnessstudio abgeschlossen, monatlicher Preis 89€, im Vorraus zu bezahlen. Heute habe ich festgestellt, dass trotz Ende meines Vertrag (zum 15.03.2024, 6 Monate) noch Beiträge eingezogen worden sind, nämlich zweimal 89€, einmal für den Zeitraum bis zum 15.04.2024 und einmal 89€ bis zum 15.05.2024. Ich habe das Studio nicht mehr in Anspruch genommen seit Februar 2024. Im Vertragwerk des Studios steht, so wörtlich:
Vertragsdauer: 6 Monate mit einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Vertragsende (mit sonstiger Vertragsverlängerung um 6 Monate).
Gehe ich nun Recht in der Annahme, dass diese Klausel unwirksam ist (mit Bezug auf das Gesetz oben) und mir das Studio somit 2 x 89€ erstatten muss?
Über jedliche Erkenntnis würde ich mich freuen.